Die Stellung der Polizei im Strafverfahren.
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Er kann den Verbrcch er verhaften, aber die gestohlenen Gegenstände, die Mordwerkzeuge oder die blutbefleckten Kleider darf er nicht mit Beschlag belegen; bevor er aber den „Hilfsbcamten" ermittelt hat, können die Angehörigen des Thäters alle graoirendcn Gegenstände beiseite geschafft, alle Spuren der That verwischt haben, da sie dies nach § 257 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ungestraft thun dürfeu. Ebenso können, wenn es, wie z. B. bei einem Ladcndiebstahl, feststeht, daß nur eine von mehreren im Laden anwesenden Personen das Verbrechen begangen haben kann, aber nicht feststeht, wer es gethan hat, eine Reihe von Personen zeitweise ihrer persönlichen Freiheit beraubt werden, bis der „Hilfsbeamte" herbeigeholt ist, der im Gegensatz zu dem zuerst anwesenden Polizeibeamten die notwendige Durchsuchung vornehmen kann.
Es erhellt wohl hieraus zur Genüge, daß die in dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozeßordnung beliebte Regelung des Verhältnisses zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei eine mißlungene ist. Man hat nun auch daran gedacht, die Chefs der Polizciverwaltnngen zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zu ernennen; dies scheiterte aber daran, daß sie alsdann direkt dienstliche Untergebene des Staatsanwalts werden würden, was mit der Dienst- uud Lebeusstellnng der meisten Pvlizeichefs nicht vereinbar ist. Es bleibt also, wenn man überhaupt polizeiliche Ermittlungen verlangt — uud ohne diese kann man wenigstens im ersten Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht auskommen —, nichts andres übrig, als entweder das Mohlsche System der dem Staatsanwalt untergeordneten gerichtlichen Polizei vollständig durchzuführen, anstatt wie jetzt mit demselben verschämt zu liebäugeln, oder das bis zum 1. Oktober 1879 in Giltigkeit gewesene System wieder einzuführen, wonach der Polizei als solcher das Ermittlungsverfahren zusteht, diese aber allen Ersuchen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten hat. Die Polizei als solche würde dann die ersten notwendigen Ermittlungen machen, wofür man mit Schwarze der Polizei die Grenzen nicht zu eug zu stecken hat, dann die Akten der Staatsanwaltschaft mittielen und auf deren Ersuchen etwaige weitere Ermittlungen anstellen; der „Hilfsbeamte" würde wegfallen. Es ist doch gewiß nicht zu fürchten, daß die Polizeibehörden so unfähig oder so zu ungesetzlichem Handeln geneigt sein sollten, daß ihnen erst durch Einwirkung andrer Behörden ein gesetzlicher Halt verliehen werden müsse. In den größern Städten ist, wie auch Schwarze iu der Anmerkung zu § 161 seines Kommentars einräumt, das Verhältnis der Polizei ein so geordnetes, „daß von der Polizeibehörde ein verständiges und energisches Einschreiten und Mitwirken gefordert und erwartet werden darf." An diesen Orten sind ja auch die Vorsteher der Pvlizeiverwaltungen juristisch gebildete Personen, welche ihren Vorbereitnngskursus bei den Gerichten uud der Staatsanwaltschaft durchgemacht haben und also mit diesem Zweige der Geschäftsthätigkeit vertraut sind. Ebenso verhält es sich da, wo die Ortspolizei der kleinern Gemeinden in den Händen der Landräte liegt. Wo dies alles in kleinern Städten