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England und die Boers. 2.
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England und die Boers.

folgerndas Recht, von Zeit zu Zeit einen britischen Residenten in und für besagten Staat zu ernennen, das Recht, durch den genannten Staat in Kriegs­zeiten oder wenn zn befürchten, daß ein Krieg zwischen der suzeränen Macht und irgendeinem andern Staate oder einem Stamme der Eingebornen unmittelbar bevorstehe, Truppen marschireu zu lassen und die Oberaufsicht über die aus­wärtigen Beziehungen des erwähnte» Staates mit Einschluß des Abschlusses von Verträgen und der Führung des diplomatischen Verkehrs mit fremden Mächten, sodaß ein derartiger Verkehr durch Ihrer Majestät diplomatische uud konsularische Beamte im Auslande besorgt werden soll." Die Funktionen des britischen Residenten sollen nach Artikel 18 die eines Geschäftsträgers nnd Ge­neralkonsuls sein. In betreff der Eingebornen sKaffern j im Transvaalstaate soll er dem Oberkommissar als dein Vertreter des Suzcräns über die Wirk­samkeit uud Beobachtung der Bestimmungen dieses Vertrages, den Behörden des Transvaal über alle Fälle übler Behandlung der Eingebornen oder der Aufreizung derselben znr Rebellion, die zu seiner Kenntnis kommen, Bericht er­statten, seinen Einfluß auf die Eingebornen zu gnnsten von Gesetz und Ordnung anwenden und Schritte für die Person und das Eigentum derselben thun, die mit den Lcmdcsgesetzen im Einklänge stehen. In bezug auf die Eingebornen, die nicht in Transvaal wohnen, wird er dem Oberkvmmissar und der Negierung des Transvaalstaates jede ihm bekannt werdende Ausschreitung ^noroMiiuöntsj von Bewohnern des Transvaal nach dem Lande solcher Eingebornen hin zur Kunde bringen, und falls zwischen der Transvaalregierung und dem Residenten eine Meinungsverschiedenheit obwalten sollte, ob eine Ansschreitung stattgefunden, soll die endgiltige Entscheidung dem Suzerän zustehen. >Der Resident soll mit andern Worten der Anwalt der Kaffern im Lande und hinsichtlich der benach­barten Stämme der Spiou Euglauds sei», welches keine Ausdehnung der Boers, vorzüglich keine nach Südwcsten, nach den: Betschuaueugebiet hin, zulassen will.j Der Resident wird der Vermittler des Verkehrs mit den Eingebornen außerhalb des Transvaal sein und die Aussicht über deu Abschluß von Ver­trägen mit ihnen führen, und über jeden Streit zwischen Bewohnern des Trans­vaal und Eingebornen jenseits der Grenzen desselben richterlich entscheiden. In betreff des Verkehrs mit fremden Mächten wird die Transvaalregierung mit derjenigen Ihrer Majestät durch den britischen Residenten und deu Oberkommissar kvrrespondiren."

Wichtig sind noch folgende Bestimmungen der Konvention vom 3. August 1881. Artikel 10:Der Transvaalstaat wird aufzukommen haben für den Betrag der Schulden, für welchen die Südafrikanische Republik am Tage der Annexion auszukommen hatte, nämlich für die Summe von 48000 Pfund Ster­ling in betreff der Cape Commercial Bank-Anleihe, für 85 667 Pfnnd Sterling aus der Eiscubcchnanleihe, sowie für den am 8. August 1881 fälligen Betrag bezüglich der Waifcnlammerschuld, der sich jetzt auf 27 226 Pfund Sterling