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seit Dubs und Challet - Venel durch Scherer und Borel ersetzt worden sind, der gesammte Bundesrath einstimmig und entschlossen hinter ihr. Der verworfene Entwurf ist ihr zu Grunde gelegt und wurden an demselben sowohl in redaktioneller wie in sachlicher Beziehung sehr sorgfältige Aenderungen, meist Verbesserungen angebracht; diese sind auch bereits in Gruppen abgetheilt für den Fall, daß die Räthe statt einer sammthaften eine gruppenweise Volksabstimmung beschließen sollten. Die hauptsächlichen Aenderungen, theils Milderungen, theils Verschärfungen mochten folgende sein. Kriegsmaterial und Kriegsverwaltung sollen nicht mehr vollständig centralisirt werden, sondern an Beidem und darum auch an den Kosten von Beidem ein Antheil den Kantonen durch die Bundesgesetzgebung zugeschieden werden; dies; zur Beschwichtigung der kindischen Furcht unserer romanischen Kantone vor einem von Bern ausgeführten Säbelregiment und mit der bestimmten Aussicht, daß in wenig Jahren eben diese Kantone ihren Theil Kriegsverwaltung dem Bund recht eigentlich aufdrängen werden. Die schwer errungene Bestimmung des verworfenen Entwurfs: „Der Bund kann über das Minimum der Anforderung an die Primärschule gesetzliche Bestimmungen erlassen", läßt der Bundesrath fallen, wohl wegen der Schwierigkeit der ihm auffallenden Ausführung, denn gegenwärtig hat die Sache selbst nur noch die Ultramontanen gegen sich. Verschärft sind die kirchlichen Artikel durch die neue Redaktion :
Niemand darf zur Theilnahme cm einer Neligionsgcnossenschaft, cm einem religiösen Unterricht oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen werden, und die Beifügungen:
Anstünde aus dein öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Trennung und Neubildungen von Neligionsgcnossenschasten gegenüber den Kantonen entstehen, entscheidet der Bund. (Altkatholiken.)
Die Errichtung von BiSthümern ans schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes.
Wer ohne Zustimmung des Bundes ans dem Gebiete der Eidgenossenschaft im Auftrage eines fremden Staates oder einer fremden Behörde amtliche Handlungen verrichtet, kann vom Bundesrath des Landes verwiesen werden. (Mcrmillod). Alle Gebühren für Niederlasfungs- und Aufenthaltsbewilligungen sollen abgeschafft werden. Vorsichtiger als früher wird die Nechtsemheit angebahnt, indem es nun, statt sofortiger Centralisation des Civilrechts sammt Verfahren, heißt:
Dem Bund steht die Gesetzgebung zu: über die persönliche Handlungsfähigkeit, das Obligationsrecht, das Handel- und Wechselrecht, das Bctreibnngsvcrfahren und das Konkursrecht. Nach Erlassung dieser Gesetze kann im Falle des Bedürfnisses die Gesetzgebung auch auf die übrigen Theile des EivilrechtS, sowie aus das Slras recht und den Strafprvceß ausgedehnt werden. Grenzten 1»7:!. lll. 10