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Aas höhere Schulwesen in Sachsen.
Bildung, Prüfung und Rangordnung der Lehrer. Schulaufwand und Lehrerbesoldungen. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Gymnasien und Realschulen, städtisch oder staatlich?
(Schluß.)
IV- Wissenschaftliche Bildung der Lehrer und Prüfungen für das höhere Lehramt. Rangordnung der Lehrer. Die Unklarheit über den Begriff der höheren Schule, das Zusammenwerfen derselben theils mit der Volksschule, theils mit den Fachschulen, hat bewirkt, daß man an die Qualisication der Lehrer sür höhere Schulen in Sachsen zum Theil sehr ungleiche Anforderungen stellt, und dadurch Zustände schafft, die dem Gedeihen unseres höheren Schulwesens nicht förderlich sein können.
Unsre Anschauungen werden auch hierbei an Klarheit gewinnen, wenn wir sächsische Zustände den preußischen gegenüberstellen.
Wer in Preußen das Amt eines ordentlichen Lehrers an einer höheren Schule verwalten will, muß die Universität drei Jahre besucht haben. Der Besuch der Universität setzt Gymnasialbildung voraus. Der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen (pi'0 lÄeullAtiz äoesnäi) haben sich diejenigen Kandidaten zu unterziehen, welche sich die Qualisication als wissenschaftliche Lehrer an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen oder höheren Bürgerschulen erwerben wollen. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich: g.) das Gymnasiälzeugniß der Reife sür die Universitätsstudien. — d) das Universitätsabgangszeugniß über das vollendete akademische Triennium. — Bei denjenigen Schulamtscandidaten, welche sich vorzugsweise für den Unterricht in den neueren Sprachen an Realschulen bestimmen, wird als entsprechende Ergänzung des Trienniums auch der Nachweis eines oder zweier zum Zweck der Spracherlernung in Frankreich und in England zugebrachter Semester angenommen. — Auch diejenigen Studirenden, welche sich nicht der Theologie widmen, können sich bei der Prüfung pro ks-eultatö äoeenäi die Qualisication für den Religionsunterricht erwerben. — Der verschiedene Umfang der Schulen gleicher Kategorie, der Gymnasien und Progymnasien einerseits, sowie der Real- und höheren Bürgerschulen andrerseits, begründet keine Verschiedenheit des Prüfungsverfahrens. Auch der Artunterschied zwischen Gymnasium und Realschule hat keinen wesentlichen Einfluß auf die wissenschaftliche Prüfung. Principiell richtet sich die Prüfung nach den Anforderungen des Gymnasiums, und die einem Candida- ten zuerkannte Befähigung zum Unterricht an Gymnasien qualificirt ihn im Allgemeinen zugleich für den Unterricht an Realschulen.