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der Regel auf zwei Jahre aus. II und I haben regelmäßig einen je zweijährigen Cursus.
4) Die Realschulen II. Ordnung unterscheiden sich von denen I. Ordnung darin, daß jene sich unabhängiger von den Rücksichten auf die Forderungen der Behörden nach besonderen localen Bedürfnissen einrichten. Das Lateinische kann in ihnen zu den fakultativen Lehrgegenständen gerechnet werden oder ganz wegfallen; sie sind unbehindert, den Cursus der III und II auf je ein Jahr zu beschränken. — Diese Realschulen II. O. finden, wie schon oben bemerkt, wenig Anklang in Preußen.
5) Die anerkannten und zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen umfassen die Klassen VI bis II und befolgen in denselben im Wesentlichen den Lehrplan der Realschulen I. Ordnung, sind auch im Uebrigen nach denselben Grundsätzen eingerichtet. Der Cursus der ersten Klasse solcher Anstalten hat daher die Dauer von 2 Jahren, und das Lateinische gehört auch bei ihnen zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen.
Mit den meisten höheren Lehranstalten sind Elementar-Vor schulen von 1, 2 und mehr Klassen verbunden, um zur Erlangung der für den Eintritt In die Sexta erforderlichen Elementarkenntnisse Gelegenheit zu geben. In die Vorschule können Kinder ohne alle Vorkenntnisse aufgenommen werden. Es geschieht in der Regel nicht vor dem vollendeten 6. Lebensjahre. — Die Aufnahme in die Sexta der höheren Schule geschieht vorschriftsmäßig in der Regel nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre.
Vergleicht man die höheren Schulen Sachsens mit denen in unserem „Nachbarstaate" Preußen, so wird man finden, daß nur das sächsische Gymnasium dem Namen und der Sache nach mit dem preußischen Gymnasium zusammenfällt, daß hingegen die sächsischen Progymnasicn, Realschulen I. O. und höheren Bürgerschulen von den preußischen Schulen gleichen Namens ganz bedeutende Verschiedenheiten zeigen. Progymnasien und höhere Bürgerschulen nach preußischer Terminologie gibt es bei uns nicht einmal annäherungsweise. Auch die sächsische Realschule I. Ordnung fällt mit der preußischen Realschule I.Ordnung durchaus nicht zusammen, denn letztere hat einen 9jährigen Cursus mit Schülern vom 9. bis zum 18. Jahre, erstere dagegen nur einen 7jährigen, mit Schülern vom 10. bis zum 17. Jahre. Die elementaren Vorkenntnisse, welche bei der Aufnahme in die unterste Klasse, die Sexta, nachgewiesen werden müssen, sind in Preußen und Sachsen genau dieselben, obgleich die Aufnahme in Sachsen um ein Jahr später erfolgt! Auch die Borschulen, eine gewiß sehr zweckmäßige Einrichtung, finden sich bei uns in Sachsen nicht vor.
Um jede Verwirrung der Wegrisse zu verhüten, was ja so leicht geschehen