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Der Kampf der adeligen und bürgerlichen Ritterschaft in Mecklenburg
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Vereinsacte auf, welche sämmtliche anwesende Adlige für sich und in Vollmacht des ganzen Adels unterschrieben,um die Rechte des Corps der mecklenbM' gischen Ritterschaft (d. h. hier des Grundadcls) gegen alle Angriffe und Ein­flüsse (!) so viel möglich sicher zu stellen." In dieser Acte, welche der Adel so geheim hielt, daß sie erst 184344 allgemein bekannt wurde, stellte man zunächst den Begriff der Körperschaft des eingebornen Adels fest, alsdann wurden die eben erwähntenGrundreguln und Formen der Aufnahme" in jene erwähnt, und schließlich unterschrieben und besiegeltensämmtliche (96) Anwesende für sich und ihre Nachkommen, so wie in Vollmacht des ganzen Adels, diese Vereinsacte, versprachen auch für sich und ihre Erben, darob nicht nur stets fest und unverbrüchlich zu halten, sondern auch allem demjew' gen willig die Hand zu bieten und mit Person und Gut mitzuwirken, was nach gemeinsamer Beliebung zur Aufrechthaltung der Gerechtsame des Standes die Zeitläufte erheischen werden, wowidcr sie dann keine Ausflucht oder Ei»' Wendung, keine Rechtswohlthat schützen soll, weil sie ihnen allen, gleich als wären sie hier namentlich benannt, sammt der Rechtsregul.. die eine solche all' gemeine Verzicht ungiltig machen könnte, entsagen und die genaueste Erfi>t' lung bei adeligem Wort und Ehren sich wechselsweise zusichern."

Diese Acte mußte jeder zu Recipirende vor der Aufnahme unterzeichne»' Man beschloß zwar, die Sache dem Landesherrn zuentamiren und hoffte sie durch dessen Beifall beglückt zu Ende zu bringen." Ob aber Ersteres g^' schehen, ist zweifelhaft, Letzteres ist nicht behauptet, viel weniger nachgewiesen- also wol sicher nicht erreicht. Auf diesem Landtage gaben einige Guts' bescher vom Adel zugleich auf die schon erwähnten Ncscripte des Herzogs Friedrich Franz I. von 1789 und 1793 folgendes, im Hinblick auf spate" Verhandlungen sehr interessante Dictamen zu Protokoll:Der Schutz, dessen sich diese Herrn (die bürgerlichen Gutsbesitzer) absciten der hohen herzogliche" Negierung zu rühmen wagen (!), und der nach den vorgelegten und sonst be' kannten Actcnstücken nur zu wahrscheinlich ist, kann für sie nicht die mindeste und keine andere Wirkung haben, als daß er die Ritterschaft (soll heißen: den adligen Theil derselben!) mit einem betrübten Staunen erfüllt und in ihr e>» in den Geist öffentlicher Handlungen eindringendes nachtheiliges Mißtraue" erregt. Rechtliche Wirkungen kann dieser Schutz nicht haben. Die herzoglich^ Negierung ist kein Justizcollegium. Sie muß ihre Handlungen da schließe"' wo Erörterung streitiger Rechte unter den Landeseinwohncrn anhebt. Dies bieten ihr die Gesetze." zc.

Abgesehen von der Ausdrucksweise ist der Inhalt dieses Dictamens N«' türlich dahin richtig, daß die Regierung nicht einseitig einem Theil dcl Stände Rechte verleihen kann, welche derselbe bis dahin nicht besaß od^ ausübte; sie kann aber ältere Rechte in Erinnerung bringen. Beim Stre