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zwar desjenigen Herzogthums, in welchem sich die Vacanz ereignet, den untcr- thü'nigstcn Vortrag dreier im Lande angesessenen Personen von dem eingebornen oder recipirten Adel zu jeder vacirenden Stelle gnädigst gönnen und aus solchen I^-aesentatis jedesmal einen zum Landrath sofort hinwiederum ernennen" :c.
Nach welchem Modus die frühesten Reccptioncn geschahen, ist unbekannt! erst auf dem Landtage 1771 wurde beschlossen, daß derjenige, welcher sechzehn Ahnen nachweisen könne, für die Aufnahme mindestens 4000 Thlr., wer das aber nicht vermöge, mindestens 8000 Thlr. zum Besten der drei Landes' klöster zahlen solle. Es versteht sich von selbst, daß die Ausführung dieses Beschlusses sich als unmöglich erweisen mußte. Unser sehr altes Fürstenhaus slawischer Abstammung stand damals in der neunzehnten Generation seit dein Jahre 1130, der mecklenburgische Adel aber ist, mit wenigen unsichern Ausnahmen, im Lause des 13. Jahrhunderts und später mit den Voreltern der heutigen Bevölkerung sächsischen Stammes eingewandert und brachte es damals in seinen ältesten Familien höchstens auf vierzehn Ahnen. So war man denn zu einer Aenderung jenes Beschlusses bald genöthigt und schon aus dem Landtage des Jahres 1774 wurde festgestellt, daß diejenigen Familien, welche im Jahre 1572 (dem Ueberweisungsjahre der Klöster an die Landstände) mit einem Gute angesessen waren, zum alten Adel gehören sollten. Von nun an wurden die Reccptioncn zahlreicher, wurden jedoch nicht lange ohne Anfechtung ausgeübt. Der erste Angriff begann im Jahre 1778 aus der eignen Mitte des Adels durch den Baron von Langermann auf Spitzkuhn, welcher jedoch, da er bei seinem Streit ganz allein stand, schließlich sich beruhigte und D die Neception gefallen ließ.
Man berücksichtige jetzt, welche Machtstellung der Grundadel schon errungen hatte, und man wird sich nicht wundern, daß eine specielle Anerkennung des Reccptionsrcchtes von Seiten der Fürsten niemals stattfand. In dem angeführten K. des L. G. G. Erbvergleichs, der einzigen Stelle desselben, in welcher sich der eingeborne und recipirte Adel erwähnt findet, ist von jenem Rechte nicht die Rede. Heute beruft man sich auf ihn und schließt aus der Erwähnung des recipirten Adels, daß deshalb die jetzige Art der Reception die Bedeutung eines uralten rechtlichen Herkommens habe. Jnterpretiren wir den gedachten §. aber genau nach seinem Wortlaut, so finden wir Folgendes (wobei zu berücksichtigen ist, daß der Landtag schon 50 Jahr vor Abschließung des Erbvergleichs die Unterscheidung zwischen eingebornem und recipirtem Adel beschlossen hatte, das bercgte Verhältniß also ein thatsächliches war): „B^ erledigten Landrathsstellen wollen wir der Ritter- und Landschaft . . - de" Vorschlag dreier . . . Personen von dem (zur Zeit der Abfassung dieses Vergleiches) eingebornen oder recipirten (nicht: in Zukunft zu recipirenden!)Ade . . . gnädigst gönnen" tt.