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sicher nickt entweder zum eingebornen Adel gehöre, oder m das Corps desselben recipirt sei." Und hier treten denn auch die Begriffe eures eingebornen und recipirten Adels, welcher ein Corps bilde, zum ersten Mal m unsrer Landesgeschichte auf. Jener Antrag selbst war von vornherein ganz unhaltbar; denn so wie ein Bürgerlicher in den Besitz eines Gutes trat (alle ""cklenburgischen Güter sind ursprünglich Lehne oder werden doch als solche ^trachtet), so hatte er damit die am Gute hastenden Rechte gewonnen, und dc>b das Recht der Landstandschast an dem freien Gute, nicht aber an der Person des Besitzers haste, das weiß seit ältester Zeit niemand so gewiß und dman hält niemand so fest, als eben der Adel selbst, wenn er es auch immerhin hinsichtlich andrer Rechte (z. B. der Immunität) nicht zugesteht. Sogar einem fast ausschließlich adligen Landtage konnte also jene Forderung nicht unerkannt werden; aber wäre sie es auch, es hätte sie niemals em Fürst bestätigt. Indessen ist diese Frage hier an sich nur insofern von Bedeutung, uls sie erklärt, wie man nun. da das Mißtrauen einmal erregt war. eme Unterscheidung in dem Jndigenat festzustellen suchte, welche in ihrer Conse- c>uenz die vielleicht noch in den Besitz von Gütern gelangenden Bürgerlichen von der Ausübung wesentlicher Vorrechte ausschloß. Indem man diese Unterscheidung feststellte, mußte man sich damals in den Bestrebungen, welche rem udlige Gerechtsame umfaßten, genügend gesichert glauben. Im Jahre 1703 ^"nte vernünftigerweise niemand ahnen, daß 150 Jahre später die Mehr- öuhl der mecklenburgischen Gutsbesitzer aus Bürgerlichen bestehen werde.
Das sogenannte Jndigenat. welches in dieser Weise kein anderer deutscher Adel ^sitzt. entstand auf Anregung des hannoverschen Ministers von Bernstors und
dänischen Ministers von Plessen. welche beide in Mecklenburg begütert ^'en. nach dem Muster des dänischen Jndigenats. Es wird durch dasselbe ^ alter eingcborner Adel festgestellt, welcher das Recht besitzen soll, aus dem lväter eingewanderten und mit Gütern ansässig gewordenen Adel nach seiner Willkür solche Familien, welche die Ahnenprobe bestehen, in seine Zahl aufnehmen (das Reccptionsrecht). Damit der alte Adel dann auch etwas Reelles voraus habe, was zum Eintritt in ihn reize, beschloß man aus dem Landtage daß er das ausschließliche Recht an die 1572 der gesammten Ritterschaft "berlassencn Landesklöster habe, „weil er dieselben acquiriret, gestiftet und "enesicirt habe." Anfänglich mag das Reccptionsrecht in den gleich folgenden turbulenten Zeiten') unter Karl Leopold wenig geübt worden sein; indessen ist es °°ch ins Leben getreten und die dadurch hervorgerufene Unterscheidung fand auch 'bren Weg in den L G G. Erbvergleich, wo der §. 10? wörtlich lautet: erledigten Landrathsstellen wollen Wir der Ritter- und Landschaft und
') Dies soll nur heißen. daß die voraufgehenden Zeiten verhältnißmäßig ruhiger waren; und fir sich betrachtet sind sie immerhin rechtlos genug gewesen.