Beitrag 
Die Verfolgung Friedrich List´s im Jahre 1821
Seite
452
Einzelbild herunterladen
 

452

Ansehe» der Person mehr"), vergeblich setzte List in seiner gerichtlichen Untersuchung, deren Acten den zweiten Band der ZeitschriftThemis" bildeten, mit männlichem Freimuth und vielem Scharfsinn auseinan­der, daß er keine Personen beleidigt habe, einen für verwerflich erkann­ten Zustand aber unmöglich als Volksvertreter ruhig mit ansehen könne; vergeblich berief er sich darauf, daß er unmittelbar nach dem incriminirten Passus so fortgefahren:Weit entfernt, der jetzigen Regie­rung vorzuwerfen, was die Irrthümer von Jahrhunderten dem Bürger Schlimmes aufgelastet, erkennen wir vielmehr :c. ic."; vergeblich erklärten auch die angesehensten BürgcrderHandelsstadt Heilbronn (50V anderZahl) in einer Eingabe an die Kammer, List habe nur Wahrheit gesprochen. Die Kammer ließ die Eingabe als verbrecherisch vernichten, und gegen List wurde die Untersuchung auf's heftigste und umfassendste fortge­führt; ja er wurde, als er Grundfatzhalber sich weigerte, dem Richter wegen seines in der Kammer gehaltenen Vertheidigungsvortrag.es Rede zu stehen, im Auftrag des Gerichtshofes mit Stockprügeln be­droht, und schließlich durch Urtheil desselben Gerichtshofes vom K. April 1822wegen Ehrenbeleidigung und Verleumdung der Regie­rung, der Gerichts- und Verwaltungsbehörden und Staatsdiener Wür- tembergö, ausgezeichnet durch die damit concurrirende Uebertretung der 88 ^ und 8 des Gesetzes über die Preßfreiheit, mittelst öffentlicher Verbreitung jener Injurien in Druckschriften, und Begehung des' in Art. 25 des Gesetzes über Staats- und Majestätsverbrecheu vorge­sehenen Staatsverbrechens, unter sehr erschwerenden Nebenumständen, dessen er für überwiesen zu achten, auch unbotmäßigen Benehmens gegen das Jnquisitoriat, zu zehnmonatlicher Festungsstrafe, mit angemessener Beschäftigung innerhalb der Festung, und Bezahlung von der Untersuchungskosten" verurtheilt*). List rettete sich durch die Flucht und hielt sich erst in Straßburg, dann in der Schweiz auf, während er von der Rccursinstanz die Aufhebung jenes strengen Ur­theiles, so wie der Vermögensbeschlagnahme hoffte. Allein nach einem halben Jahre erkannte das Obertribunal einfach bestätigend. Eine Beschwerde Lift's an den König, worin er sich mit gewohntem Frei-

^) Hätte damals schon die seither creirte Amts ehre bestanden, welchem Be­griff seit dem drakonischen Strafgesetz von 1839 so viele Opfer fallen, so wäre die Strafzeit wohl noch erstreckt worden. Man bedenke, das- List insgemein alle würtembergischen Staatödiener beleidigt haben sollte; bis nun die Amtsehre jedes Einzelnen Genugthuung erhielt, wie lange mußte List büße»'?