485
Auch in allen anderen Zweigen der öffentlichen Verwaltung sind die Geschäftsanfordcrungen an die Dominien bedeutend gestiegen. Die Dominien müssen diesen Zuwachs willig hinnehmen, insofern derselbe durch die Zeitverhaltnisse und zur Sfcherstellung eines geregelten Geschäftsganges in ihrem berufsmäßigen Wirkungskreise wirklich nothwendig geworden ist, wie z> B. die vielen Eatastralarbciten, welche allein schon eine Vermehrung der herrschaftlichen Beamten zu Folge haben mußte. Es sind aber den niedcrösterreichischcn Dominien auch solche Geschäfte übertragen worden, welche nicht zu ihrer berufsmäßigen Obliegenheit gehören, wie z> B. die vielen, durch die neuen Einrichtungen der Aerarial-Gefalle hervorgerufenen Arbeiten, die monatliche EinHebung, Verrechnung und Abfuhr der Verzehrungsstcuer :c. endlich auch solche, welche wirklich keinen Zweck erfüllen, wie die Verfassung der sich fortwährend noch vervielfältigenden periodischen Ausweise über alle Geschäftszweige, zu deren nur oberflächlicher Durchsicht ein bei weitem größerer Status des Kreisamtspcrsonales nicht zureichen würde.
Ew. Majestät werden aus diesen Thatsachen und Betrachtungen zu entnehmen geruhen, daß die Lage der Dominien in allen Beziehungen eine sehr schwierige und gefährliche geworden ist.
Ew. Majestät werden ferner nicht verkennen, daß die niederösterreichische Dominica!-Versassung — der wechselseitige Verband aller Interessen zwischen der Landesverwaltung, den Dominien, und den Unterthanen — eine ernste und allseitige Erwägung bedarf.
Es kann ein auf öffentliches Vertrauen und auf freie Verständigung der wahren Vortheile gestütztes, auf selbststandige Entwickelung angewiesenes Verhältniß nur dann fortbestehen und gedeihen, wenn in der Gesinnung, Fähigkeit und Mäßigung derjenigen, welche es zu verwirklichen haben, keine unwürdigen Zweifel gesetzt werden, sondern wenn vielmehr ihr Bewußtsein aufgerichtet, ihr Ehrgefühl angeregt, ihr geistiges Vermögen gestärkt und ihr Eifer zur Förderung des Gemeinwohles angefeuert wird.
Auf denselben Grundlagen beruht die ständische Verfassung dieses Landes — von denselben Bedingungen ist ihr wahrer Werth bestimmt; — wenn die Gesinnung, die Fähigkeit und Mäßigung der Stände in Frage gestellt ist, wenn ihr Bewußtsein gebeugt und ihr Eifer für das öffentliche Wohl abgewiesen wird, so können sie ihre Bestimmung nicht erreichen.
Diese Ueberzeugung hat den Gefühlen tiefster Bekümmerniß in der Landtagserklärung vom 16. September 1844 Ausdruck verliehen und diese Ueberzeugung hat Ew. Majestät treugehorsamste Stande auch in dieser vertrauensvollen Darstellung geleitet.
Sie legen dieselbe in die Hände eines gütigen Monarchen, der Oesterreichs unerschütterliche Treue und Hingebung kennt, und keine Bitte seiner Unterthanen unbeachtet läßt.
Geruhen Ew. Majestät auch diese allerunterthanigsten Bitten der treugehorsamsten Stande Nicderösterreichs — um Schutz gegen beschrän-