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zu befördern unablässig bemüht sind, wird diese Mittel nicht verkennen, und daher auch die Bereitwilligkeit der treugehorsamsten Stände zur pflichtschuldigen Leistung des ständischen Veirathes in den von Sr. Majestät Kaiser Leopold II. bezeichneten, verfassungsmäßigen Grenzen, mit jenem gnädigen Wohlgefallen aufnehmen, das sie zur glücklichen Lösung der schwierigen Aufgabe ermuthigen und aneifern wird.
Ew. Majestät werden aber zugleich die Ueberzeugung fassen, daß die treugehorsamsten Stände bei Erstattung ihrer allentnlhnnigsten Landtagserklärung vom 16. September 1844 schon dutch obberührten Erlaß der vereinigten Hofkanzlei vollkommen gegründete Veranlassung hatten, die Gefühle tiefster Bekümmerniß auszudrücken, über den Mangel an Geltung in einem Grade, der ihre Wirksamkeit lähmt, und sie zu einer Scheinexistenz verurtheilt.
Dieser Beleg indessen, wenngleich der schlagendste, ist nicht der einzige, welchen Euer Majestät treugehorsamste Stande zur Begründung ihrer Behauptung vorzubringen haben, sie müssen als eine weitere Ent- muthigung und Beseitigung ständischer Activität auch die ungewöhnliche Verzögerung in Erledigung der meisten und gerade der wichtigeren Vorstellungen und Eingaben der Stände bedauern.
Sie haben in ihrem Hofberichte vom 21. März d. I. Z. 4191 vorlausig die wichtigeren Vorstellungen namhaft gemacht, welche seit dem Jahre 4835 der Erledigung entgegen sehen, und indem sie sich zur Vermeidung von Weitläufigkeiten auf den Inhalt dieses Hofbcrichtes berufen, wagen sie die freimüthige Bemerkung, daß eine solche mehrjährige Vertagung ständischer Eingaben in den meisten Fällen einer vorausbestimmten gewissen Verwerfung gleichgestellt werden kann.
Diese Eingaben betreffen nämlich entweder Vorstellungen gegen legislative und administrative bereits erlassene Verfügungen, oder Anträge im Interesse der Provinz und einzelner Stände. Durch den Verlauf von Jahren werden erstere der Berücksichtigung schon deshalb entzogen, weil die beschwerten Verfügungen inzwischen eine so allgemeine Anwendung gefunden haben, daß ihre Abänderung, wenn sie auch noch so zweckmäßig oder billig erschiene, schon wegen einer oft bedenklichen Störung des festgestellten factifchen Zustandes unmöglich oder schwierig geworden ist; letztere aber verlieren durch die bis zu ihrer Erledigung eingetretenen Aenderung der Verhältnisse und zugewachsenen Bedürfnisse allen höheren Werth; oder finden den zur Ausführung nöthigen Eifer bereits erstorben.
Ew. Majestät treugehorsamste Stände können zwar nicht behaupten, daß diese Eingaben als lästige Behelligungen und unberufene Einmischungen betrachtet werden — allein sie müssen dies auch aus dem weiteren Grunde besorgen, weil sie in dem Inhalte der endlichen Erledigungen allen guten Willen einer gründlichen Belehrung oder Zurechtweisung und einer klaren Verständigung oder Anleitung vermissen — weil eine nähere Begründung der Entscheidungen -— dieser loyale Grundsatz der österreichischen Regierung — auf die Stände selten Anwendung