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kräftig schützenden Regierungsgewalt unvereinbarlich wurden, freiwillig aufopferten, und welche in Zeiten der Gefahr und Noch keine andere standische Wirksamkeit kannten, als zur Vertheidigung ihres Fürsten und ihres Vaterlandes Leben, Vermögen und Credit hinzugeben.
Diese Hingebung und Treue haben Oesterreichs Landesfürsten im Kriege wie im Frieden als feste Stütze eines Thrones betrachtet, dessen Grundlagen Gerechtigkeit, dessen Ziel die freie Entwickelung aller edlen Kräfte ist. Die ständische Verfassung, eine — Ew. Majestät erhabenen Ahnen anvertraute Institution des Landes, war also nicht allein der historischen Berechtigung wegen, sie war nicht minder zu Folge der ihr inwohnenden moralischen Kraft vollgiltig und wirksam.
Welche Bürgschaften dieselbe selbst in einem schon geschwächten Zustande darzubieten geeignet war, beweiset die denkwürdige Periode der letzten Bewegungen und Kriege, welche die geschichtliche Bedeutung des österreichischen Staates zu vernichten und alle Grundlagen seiner bisherigen politischen und socialen Gestaltung zu erschüttern drohten.
Ew. Majestät! es schien dennoch beschlossen mit dieser letzten nationalen Erhebung die Geschichte der Stände Niederösterreichs abzuschließen, denn ungeachtet ihres im Angesichts von Europa einem neuen deutschen Staatenbunde verkündeten rechtlichen Bestandes — ungeachtet der, einem siegreichen Volke zugesicherten Belebung ständischer Mitwirkung sank das Institut der Stande fast zur leeren Form herab.
Es wurde als ein überflüssiges, in manchen Fallen selbst hinderliches Element im Staate betrachtet, und auf einem anderen Wege als dem in der Allerhöchsten Entschließung vom 4. August 1791 bezeichneten, die genaue Kenntniß der verschiedenen Verhältnisse, Leistungskräfte, Wünsche und Bedürfnisse aller Klassen der Bewohner dieser Provinz zu erlangen versucht.
Schweigend zogen sich diejenigen zurück, die, nach ihren Erfahrungen, und nach ihrer unmittelbaren, freien Ansicht der Dinge, berufen waren, mit Rath und That zur Erforschung desjenigen, was Noth thut, oder zur Befriedigung anerkannter Bedürfnisse und zur Einleitung zweckmäßiger Reformen beizutragen; — mit Ergebung in den Willen ihres Monarchen und mit Vertrauen auf seine landesväterliche Absicht, harrten sie in ruhiger Erwartung auf die Segnungen eines dauerhaften Friedens und auf die Erfolge einer erweiterten ausschließenden Regsamkeit der öffentlichen Verwaltung zum allgemeinen Besten.
Dieser Zustand der Resignation würde bereits bis zur gänzlichen Vergessenheit niederöstcrreichischer Stände gediehen sein, hätten die ange- hofften Resultate jenen Erwartungen entsprochen, allein der Erfolg ober- wähnter Maxime war — abgesehen von der Nichtbeachtung einer verbindenden Staatsform — kein glücklicher; das wichtigste Interesse dieses Landes, das des Grundbesitzes, wurde in den Hintergrund gedrängt, die hierauf Bezug nehmende Gesetzgebung nicht geordnet und das Verhältniß zwischen Obrigkeit und Unterthan nicht geläutert.
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