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Zur Schleswig-Holstein-Frage.
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die Lehnsform im deutschen Reiche war, so sehr die Neichöeinheit am Ende des achtzehnten Jahrhunderts auch aufgelöst und die Souve- ränetät der einzelnen Staaten anerkannt war, dennoch blieben eine allgemeine Reichsgesetzgebung und Reichstage, wie Reichsgerichte. Nichts von dem Allen zwischen Dänemark und Schleswig. Selbst bei der ursprünglichen nähern Verbindung ist doch keine eigentliche gemeinschaftliche Gesetzgebung vorhanden, sondern es können nur ein­zelne gemeinschaftliche Gesetze nachgewiesen werden." Dänemark ist durch seine Gesetzgebung ganz von Schleswig getrennt, besonders durch dasDanfle Lor" von 1683, das noch jetzt die Grundlage für das dänische Staats- und Privatrecht bildet. Dagegen zeigt sich die innere Staatseinheit Schleswig-Holsteins in der beiden Herzog- thümern gemeinschaftlichen Gesetzgebung. Der auf dem Landtage von 1542 angenommenen schleswig-holsteimschen Kirchenordnung folgte eine Reihe allgemeiner schleswig-holsteinischer Kirchen- und Schul­verordnungen. Karl's V. peinliche Halsgerichtsordnung wurde auf dem Landtage von 161V für beide Herzogthümer angenommen und diese Verbindung durch allgemeine schleöwig-holsteinische criminal- rechtliche Verordnungen bis jetzt ausrecht erhalten. Die Polizeigesetz­gebung wurde von Dänemark getrennt. Sie wurde für beide Her­zogthümer auf den gemeinsamen schleswig-holsteinischen Landtagen berathen und wird noch gegenwärtig durch für beide Herzogthümer gemeinsame Verordnungen geübt. Die Steuerverfassung ist durch eine sür beide Herzogthümer gemeinschaftliche, von Dänemark ge­trennte Gesetzgebung geordnet. Die dänischen Zollverordnungen sind verschieden von den Schleswig-Holstein gemeinschaftlichen Zollverord­nungen von 1803 und 1838.Bei Berathung der Letzteren von 1838 erklärte die schleswig'sche Ständeversammlung, daß man lieber auf den freiem Verkehr mit dem Königreiche verzichten solle, wenn derselbe nur unter der Bedingung der höheren Zollsätze zu erreichen stände. Eine Folge der Zollverordnung von 1838, wodurch ein freierer Verkehr zwischen den Herzogthümer» und Dänemark herge­stellt wurde, war die Einführung von dänischem Gewichte und Maße für das Zollwesen der Herzogthümer. ^5) Die Gesetze für den

*) Klenze, die letzten Gründe.

Vergl. Hanssen- Das Aollwesen der Herzogthümer Schleswig u. Hol-