3i7^
müsse. Der ganze Plan dieser Anordnnng geht von Herrn von Holdem aus, der sich in dieser Beziehung gewiß ein großes Verdienst »in die deutschen Thcaterzuständc erworben hat. Denn obgleich wir nicht der Meinung sind, daß Geldbclvhnungcn ein Haupthebcl zur Belebung unserer schüchternen dramatischen Literatur sein können, daß vielmehr gnnz andere Wunden geheilt, ganz andere Hindernisse gehoben werden müssen, wenn der Quell reich und frisch hervorsprudeln soll, wie er einer großen Nation würdig ist, so wird doch wohl Niemand läugncn, daß manches praktische Talent bisher der Bühne den Rücken zuwendete, weil cS selbst im günstigsten Falle keinen Lohn für seine Bemühungen ersah. Herr von Ho l dein hat sich gleichzeitig an den Generalintendanten von Küstuer gewendet, um ein Ucberciustimmcn der Berliner und der Wiener Hofbühnc zu erwirken. Herr von Küstuer soll jedoch eine Tantieme von zehn Proecnt sür die Berliner Verhältnisse zu hoch gefunden haben uud so ist das Burgthcatcr seinen Weg , allein gegangen. Auch eine Schattenseite der neuen Anordnung muß hervorgehoben werden. Der Dichter hat nämlich nicht das Recht, die Wiederholung eines Stückes zu verlangen; er kann sich weder auf den Beifall deö Pnblicums, noch auf die starke Einnahme bei der letzten Vorstellung berufen, sondern er bleibt in dieser Beziehung ganz dem Ermessen/ d. h. der Willkür des Directors heimgcstcllt, und was noch schlimmer ist, der Willkür des Schauspielers, der aus Capriee, oder weil er die Rolle undankbar findet, 'darin nicht weiter auftreten will uud nur eine Krankheit zu fingircn braucht, um den Dichter um sein wohlverdientes Einkommen zu bringen. Die französischen Theatcrgc- setzc haben für solche Fälle Vorsichtsmaßregeln und Zwangsmittel; hier vermissen wir sie leider und wenn auch Hr. v. Holbcin persönlich die redlichsten Absichten haben mag, so hätte er doch für einen einstigen Nachfolger oder als Beispiel für andere minder honett geleitete Bühnen diese Vorsicht nicht unterlassen sollen, um sein lobcnöwcrthcs Werk eomplctt zu machen. Graf Kolowrat, der den Plau des Herrn von Hvlbeiu mit Lebhaftigkeit aufgegriffen und unterstützt hat, würde wohl auch hierin keine Schwierigkeiten gefunden haben. Wie es heißt, soll, sobald das kaiserliche Handbillet erst officicll bekannt gemacht werden wird, auch ciue indirccte Aufforderung an die ständischen Theater in den Provinzen ergehen, sich dem Beispiele des Hofburgthcatcrs anzuschließen und so eine complctc Reform der schriftstellerischen Rechte in den deutschen Ländern der ganzen Monarchie herbeigeführt werden. Dies wäre vielleicht ein Anfang zur Rcgulirnng der schriftstellerischen Eigenthumsrechte in Deutschland überhaupt und der Bundestag könnte die Anregung uud das Beispiel Oesterreichs in einem größeren und eompletcrcn Maßstabe ausführen. Leider ist das cr/vähntc Handbillet bis jetzt noch nicht pnblicirt; wir wollen hoffen, daß die Publication nicht so lange ans sich warten läßt, wie die eines anderen
42