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Die Führung der Handelsregister.
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Die Führung der Handelsregister.

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getragenen Firmenbestandes zu erörtern, ob und welche noch uneingetragenen Einzelkauflcute oder Handelsgesellschaften in dem Amtsgerichtsbezirke bestehen, sowie welche Personen zu deren Anmeldung verpflichtet sind." Es ist klar, daß durch eine solche Verordnung eine Berichtigung der Handelsregister im großen und ganzen herbeigeführt werden kann. Das Gericht wird durch die Beisitzer erfahren und darnach beurteilen können, welche Personen eintragspflichtig sind, welche Änderungen vorgekommen und welche Löschungen notwendig geworden sind. Es wird hiernach kraft der ihm gesetzlich erteilten Befugnis die Pflichtigen zur Anmeldung durch Ordnungsstrafen anhalten können. Indessen sind die Bestimmungen der angezogenen Verordnung noch nicht genügend, um eine voll­ständige Berichtigung des Registers herbeizuführen Der Registerrichter ist zwar in der Lage, etwa vorhandne Pflichtige zur Meldung durch Ordnungs­strafen anzuhalten, aber immer ist die Meldung die Voraussetzung des Eintrages oder der Löschung im Register. Von Amtswegen darf regelmäßig (Ausnahme im § 37 des Gcnossenschaftsgesetzes) ein Eintrag oder eine Löschung nicht er­folgen. Ist daher der Meldungspflichtige verstorben oder ist er dem Gerichte aus irgendeinem Grunde nicht zugänglich man denke nur an die nicht selten vorkommende Auswanderung oder sind die Ordnungsstrafen fruchtlos, so bleibt die Firma eingetragen. Diesem Übelstande abzuhelfen bezweckt ein Beschluß des zehnten deutschen Handelstages, der allerdings, namentlich wenn seine Aufnahme in das Handelsgesetzbuch Hand in Hand ginge mit der Ein­führung ähnlicher Bestimmungen, wie in Baden, in allen Bundesstaaten, ge­eignet ist, alle vorhandnen Mißstände zu beseitigen. Derselbe geht dahin, fol­genden Artikel bei einer allgemeinen Revision des Handelsgesetzbuches zur Auf­nahme in dasselbe zu empfehlen:

Art. 26 a. Steht zur Überzeugung des Registerrichters fest, daß eine Firma erloschen oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst ist, und können die zum Antrag auf Löschung Verpflichteten, namentlich, weil dieselben nicht zu ermitteln sind, zur Stellung des Antrages (Art. 19, 21, 25. 45, 129, 171 des Handelsgeschbuchs) nicht angehalten werden, so hat der Registerrichter die Firma oder die Handels­gesellschaft, sowie die dazu gehörigen Prokuren von Amtswegen zu löschen. Zu einem Löschungsantrage sind Behörden, die Handelskammern und jeder im Handels­register des Bezirkes wohnende Kaufmann berechtigt. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Löschung ist die Beschwerde uud die weitere Beschwerde statthaft. Die Löschung erfolgt kostenfrei, vorbehaltlich der Gestattung Vonseiten der zum An­trag auf Löschung Verpflichteten.

Nach Einführung der regelmäßigen Revisionen unter Zuziehung von Sach- kundigenkommissionen, wie sie die badische Verordnung vorsieht, würde also, falls das Prinzip des vorgeschlagenen Artikels 26a in das Handelsgesetzbuch Ausnahme fände, die Reinigung des Registers sehr leicht sein. Die Beisitzer würden dem Gerichte nicht nur die noch nicht eingetragenen, aber eintragspflichtigen Geschäfte, sowie etwaige Änderungen in den Geschäftsverhältnissen, sondern auch die toten