238
Die Führung der Handelsregister.
„Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden." Von wem diese Meldung zu geschehen hat, sagt das Gesetz nicht. Es muß also angenommen werden, daß der Beteiligte, der die Firma Aufgebende, verpflichtet ist. Hier ergiebt sich nun eine große Schwierigkeit. Der die Firma Aufgebende hat bei weitem iu den meisten Fällen gar kein Interesse an der Löschung derselben im Handelsregister. Er wird auch oft garnicht in der Lage sein, die Meldung vorzunehmen. Er kann gestorben, weggezogen oder aus sonstigen Gründen dem Gerichte nicht zugänglich sein. Ordnungsstrafen sind gegen ihn ebenfalls nicht ausführbar. Die Firma bleibt also im Register stehen, sie vermehrt die stattliche Zahl der sogenannten „toten" Firmen und erhöht die Unzuverlässigkeit des Handelsregisters.
Um diesen Übelständen abzuhelfen, sind verschiedne Maßregeln teils bereits getroffen, teils in Vorschlag gebracht worden. So hat man im Großherzogtum Baden eine Verordnung erlassen, die sich als sehr praktisch und nachahmenswert erweisen dürfte. Die wesentlichsten Bestimmungen derselben lauten: „Z 1. Die Amts(Handels-)gerichte haben alljährlich unter Mitwirkung von zwei bis sechs sachkundigen Beisitzern die bei ihnen geführten Handelsregister durchzugehen. Zweck der Durchgehung ist die Herbeiführung einer Vereinigung und Ergänzung des Handelsregisters. Z 2. Die Bestimmung der Zahl der Beisitzer und deren Wahl erfolgt für diejenigen Amtsgerichte, auf welche ein Handelskammerbezirk sich erstreckt, durch die Handelskammer, für die übrigen Amtsgerichte durch den bei den Amtsgerichten gemäß Z 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes zusammentretenden Ausschuß. Neben den von der Handelskammer gewählten Beisitzern kann der Amtsrichter, soweit die örtlichen Verhältnisse hierzu besondern Anlaß geben, einen Vertreter des Kleingewerbes (Art. 10 des Handelsgesetzbuchs), der ihm auf Verlangen von dem Bezirksamte wird bezeichnet werden, beiziehen. Z 13. Zum Zwecke ihrer Vereinigung sind die Register Eintrag für Eintrag — ausgenommen allein die als erloschen eingetragenen Firmen — gemeinschaftlich durchzugehen und ist bezüglich eines jeden Eintrages zu erörtern, ob die Firma noch besteht und ob in den eintragsbedürftigen Rechtsverhältnissen (Inhaber der Einzelfirmen, Gesellschaften, Vorstände von Aktiengesellschaften und Genossenschaften, Liquidatoren, Prokuristen, Zweigniederlassungen, Inhalt des Gesellschaftsvertrages, soweit er der Eintragung bedarf) nicht inzwischen eine Änderung eingetreten sei. Ergiebt sich, daß eine Firma erloschen oder daß hinsichtlich ihrer eine der bezeichneten Änderungen eingetreten ist, so ist weiter, soweit der Antrag zum Handelsregister nicht von Amtswegen zu geschehen hat, Name und Wohnort der Personen, welche nach gesetzlicher Vorschrift zur Anmeldung des Erlöschens oder der Änderung verbunden sind, bez. ihrer gesetzlichen Vertreter, soweit erforderlich und thunlich, zu ermitteln. K 14. Zum Zwecke der Ergänzung der Register hat der Amtsrichter mit den Beisitzern nach Durch gehung des ein-