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Was im Collegium Germanicum gelehrt wird.
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lvas im Lollegium Germanicum gelehrt wird.

Was aber den faktischen Zustand betrifft, so kann derselbe von dreierlei Art sein: s.) so, daß die bürgerliche Gewalt die Rechte der Kirche gemäß den ka­nonischen Satzungen unverletzt bestehen läßt, uud das ist heutzutage nirgends der Fall; b) so, daß das gemeine Recht vermöge einer Konzession der Kirche in irgend einem Punkte durch Konkordate geändert ist, wie mehrfach der Fall gewesen ist; oder o) so, daß durch ein abscheuliches Verbrechen (seslus) das Forum der Geistlich­keit in oxtsrnis (im Gegensatz zum Beichtstuhle) geradezu beseitigt ist, während die Kirche das insoweit erträgt, als sie es nicht zu hindern vermag. Fälle der Art, in welchen die begleitenden Umstände den Zustand zwar nicht ehrenvoll inachen, aber einigermaßen entschuldigen können, müssen nach dem allgemeinen Prinzipe beurteilt werden, daß etwas, was an sich ein Übel ist, zuweilen als das geringere, aber un­vermeidliche Übel ertragen werden mnß.

Der lateinische Text dieser delikaten Stelle*) ist dunkel und wird wahr­scheinlich von dem Dozenten mündlich mit einer Interpretation versehen, die man nicht einmal hat lithographiren, geschweige denn in dem öffentlichen Kirchen­rechte hat drucken lassen. Aber schon bei der summarischen Übersetzung, die wir gegeben haben, werden sich dem Leser manche Fragen aus der Zeitgeschichte aufdrängen. Ist es ein unvermeidliches Übel, daß in Preußen tausend Pfarreien verwaist sind, was die'Eingepfarrten schwer empfinden, und daß fast gar kein priesterlicher Nachwuchs vorhanden ist, worüber die klerikale Presse so beweglich klagt? Und sind diese Übel geringer als die Erfüllung der Anzeigepslicht?

Gehen wir nun an der Hand des Kardinals Tarquini näher auf das Ver­hältnis der katholischen Kirche zu den Staaten ein.

Von der bürgerlichen Gesellschaft sind nach ihren Beziehungen zur Kirche drei Arten zu unterscheiden. Einige sind von der Gewalt der Kirche fast ganz eximirt, nämlich die bürgerlichen Gesellschaften (sooivtatss civiles) der Ungläubigen. Einige find zwar der Gewalt der Kirche unterworfen, aber von der Kirche getrennt, nämlich senisMutieoruni ataus ba-örstieorum rWxudIios,ö, die Staate» oder, wie mau iu Erinueruug an Ciceros Betrachtungen cko tribus sssneiidus rsruw xublioa.rmu auch übersetzen könnte, die Regierungen der Schismatiker und Ketzer. Einige aber sind mit der Kirche rits verbunden und gehorchen ihr, wie es sich gehört, nämlich die bürgerliche Gesellschaft der Katholikeu. (?ubl. S. 47.)

Über das Verhältnis der letztern zur Kirche wird gelehrt: 1. In weltlichen Dingen und uuter dem Gesichtspunkt eines weltlichen Zweckes vermag die Kirche nichts in der bürgerlichen Gesellschaft. 2. In denjenigen An­gelegenheiten, in welchen entweder an und für sich oder aus einer hinzutretenden Ursache oder Notwendigkeit ein kirchlicher Zweck mitspielt, macht, auch wenn die An­gelegenheiten weltlicher Art sind, die Kirche ihre Gewalt geltend, und muß die bürger-

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