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Dodsley und Compagnie.
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Dodsley und Compagnie.

habe, auch nicht wisse, wer sich unter diesem Namen verberge. Zur Ablegung dieses Eides erhielt er zwei Tage Bedenkzeit, Als diese verstrichen waren, er­klärte er, er habe sich vorgenommen, überhaupt niemals einen Eid zu leisten, werde also auch diesen nicht ablegen, obwohl alles, was darin stehe, der Wahrheit gemäß sei. Er bitte, keine Weitläufigkeiten in der Sache zu machen oder gar rechtliches Erkenntnis einzuholen und submittire sich einer gelinden Strafe, Hieraus wurde er zu 5 Thalern s!) Strafe verurteilt, und die Sache war ab­gethan.

.Fast genau dieselbe Komödie wiederholte sich vierzehn Monate spater, als der Leipziger Musenalmanach erschienen war. Wieder wurde Schwickert vor­geladen, da er sich ja selbst früher als Kommissionär von Dodsley und Com- pagnie bekannt hatte, und wurde zunächst an die Verdrießlichkeiten erinnert, die er 1768 gehabt habe. Wieder leugnete er alles: er sei kein Mitglied der ge­nannten Compagnie, wisse auch nicht, wer der Verfasser des Almanachs sei, noch wer ihn verlegt oder gedruckt habe, geschweige denn daß er ihn etwa selbst gedruckt habe oder derjenige sei, welcher den Namen Dodsley und Compagnie führe. Wieder wurde ihm der Eid angetragen und eine Bedenkzeit von acht Tagen bewilligt. Als aber diesmal die Bedenkzeit um war, beschloß die Kom- Mission freiwillig, daß die Abnahme des Eides einstweilen ausgesetzt bleiben sollte. Jedenfalls hatten die Herren inzwischen mit den hervorragendsten Leip­ziger Buchhändlern wegen der Sache unterhandelt, wie folgende wenige Tage darauf von diesen an den Leipziger Rat gerichtete Eingabe beweist, in der sie über Dodsley und Compagnie Beschwerde führen.

Es gehet uns nahe, daß, indem wir eine bisher im Verborgenen bald unter dem erdichteten Nahmen voclslex und vmupAFnio, bald unter dem Nahmen einer Buchhändler Gesellschaft geführte Buchhandlungs Societät anklagen, wir auch zugleich eine unserer Mitbürgerin (sie), die verwittibte Frau vyolc, mit in diese Klage verwickeln müssen, Da die verkappten voä«!^ und vomx->,xm'o seit zwey Jahren ihr verbotenes Handwerk getrieben, ohne auf irgend eine Art der Obrig­keit das zu leisten, wozu sich ein jeder ehrlicher Mann und Bürger verbuuden achtet, und dieses widerrechtliche Betragen, viele inn- und ausländische Buchhändler gegen sie, wie billig, aufgebracht; so hat gedachte verwittibte Frau vvekiu für gut befunden, in ihrer allhiesigen Handlung, diesen sich so nennenden voäsle^ und (ZomxÄgQiv eine Freystätte zu bewilligen, und den, oft aus Schmähschriften auf die angesehensten Gelehrten, bestehenden Verlag dieser unsichtbaren Buchhändler­gesellschaft nicht nur hier drucken zu lassen, sondern solchen auch durch dieses Mittel in der Welt zu verbreiten, sie selbst aber, die sogenannten voclslv^ und LoiiMSmo, dadurch von allen Abgaben zu befreyen, und ihre Entdeckung, auf welche sonder Zweifel, sowohl wegen der verbreiteten Pasquille, als wegen des, durch den Ge­brauch einer falschen und erdichteten Kation, vor der ganzen Welt begangenen talsi, eine wohlverdiente Bestrafung gefolget seyn würde, bis anhero unmöglich zu macheu. Es ist leicht einzusehen, und man kan sich noch mehr davon durch aus­wärtige gelehrte Zeitungen und -loui-ns-Ie überzeugen, was für Nachtheil dieses dem hiesigen öffentlichen Credit, ja selbst dem obrigkeitlichen Ansehen, zugezogen und