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Literatur.
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Literatur.

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Kriege und im Frieden geübt wird. Zu dieser Feindseligkeit hat nicht wenig bei­getragen, daß verschiedene Publizisten ein Völkerrecht schrieben, nicht wie es ist, sondern wie sie sichs in ihren Köpfen und namentlich aus der Stille ihrer Studir- stube ausmalten. Da konnte es denn nicht fehlen, daß die Leser bei der Lektüre der­artiger Schriften allzusehr dcu Gegensatz der Thatsachen zu der Phantasie des Geschilderten empfanden. Ein Repräsentant dieser Gruppe war der verstorbene Blnntschli. Von diesen Fehlern hat sich das Lehrbuch des auf allcu Gebieten des öffentlichen Rechts als Theoretiker und Praktiker hochverdienten Hefster ferngehalten. Was er gab, war keine Illusion, kein frommer Wunsch, sondern das feststehende Ergebnis, wie es sich aus den Quellen des Völkerrechts überhaupt Präzis formu- liren ließ. Den Vorzügen des Buches entsprach auch der Erfolg; sechs Auflagen der deutschen, drei Auflagen der französischen Ausgabe erschienen noch bei Leb­zeiten des Verfassers, daneben wurde es ins Griechische und ins Polnische übersetzt. Mit dem Tode Hesfters trat eine Stockung, aber kein Ersatz ein. Wir können daher die von Geffcken besorgten nenen Ausgaben des vortrefflichen Buches nur mit Freuden begrüßen. Auch Geffcken ist nicht bloß Theoretiker, er ist jahrelang im diplomatischen Dienste der Hansestädte thätig gewesen nnd war daher ganz be­sonders bernfen, die ergänzende Hand an das Hefftersche Bnch zu legeu und es wieder brauchbar zu machen. Der Charakter des Buches ist vollkommen gewahrt worden; im Text sind nur die alleruotwendigstcn Veränderungen vorgenommen, in den Noten dagegen hat Geffcken die Ergänzungen eingetragen, welche durch die reichhaltige Literatnr des Völkerrechts und die hervorrcigendeu Ereignisse der letzten Jahre notwendig geworden sind. Die französische Ausgabe behandelt auch den Fall vou Arabi-Bcy uud deu Londouer Donauschifffahrtsvertrag vom 10. März 1883.

Am 14. April d. I. waren es vierhundert Jahre, seit Hugo Grotius, der Vater des Völkerrechts, in Delfft geboren wurde. Eine passendere Erinnerung an diesen Tag als die vorliegenden neuen Hefster - Ausgaben konnte es nicht geben, und da heutzutage an jeden Gebildeten die wichtigsten Fragen des öffentlichen Rechts herantreten, so mag der neue Heffter nicht bloß den Berufsmännern und Studi- renden, sondern allen Lesern dieser Zeitschrift aufs beste empfohlen sein.

Neumanns Geographisches Lexikon des deutschen Reiches. Mit Ravcnsteins Spczinlatlas von Deutschland, vielen Städteplänen, statistischen Karten und mehreren hundert Abbildungen deutscher Staaten- nnd Stiidtewappen. Leipzig, Bibliographisches

Institut, 1883.

Dieses in 40 Lieferungen erscheinende Werk, von denen bis jetzt 33 vor­liegen, giebt in etwa 40 000 Artikeln Auskunft über sämtliche deutschen Staaten uud deren Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise :c., sowie über alle irgend er­wähnenswerten Orte; es führt außerdem alle Gebirge, Berge, Seen, Flüsse :c. auf. Das Lexikon enthält ferner genaue Angaben über alle Verkehrsanstalten (Post, Eisenbahn, Telegraphie) nnd führt die Sitze von Gerichtsbehörden erster uud zweiter Instanz auf. Eine besondre Berücksichtigung endlich haben Handel, Industrie und Gewerbe gefunden. Beigegeben sind dem Werke zahlreiche statistische Tabellen, 30 in Farbendruck ausgeführte Städtepläne, große statistische Karten über die Dichtig­keit der Bevölkerung und Verbreitung der Gewerbe und der Konfessionen, 14 karto­graphische Darstellungen der Bodenkultur nnd Produktion, mehrere hundert Stcmten- und Städtewappen und die große Ravensteinsche Spezialkcirte von Deutschland (im Maßstab von 1:850 000) in Form eines Atlas. Dieser Reichtum des Inhalts