- 491 -
beigetragen. Die Ansicht, wonach man die Versicherung als ein Handelsgeschäft angesehen hat, ist sicher auch durch die Actiengesellschaften verschuldet worden, bei welchen die Theilhaber nur nach der Hohe des Gewinnes fragen, während die andere Ansicht, welche die Versicherung den Glücksspielen einreiht, vorzugsweise durch die nothwendige mathematische Behandlung der Lebensversicherung mit entstanden sein mag: beide, die Lebensversicherung sowohl als das Glücksspiel, bedürfen zu ihrer finanziellen Begründung der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Durch solche sonderbare Anschauungen ist die sittliche Seite der Versicherung im allgemeinen, ganz besonders aber der Lebensversicherung mehr nnd mehr verdrängt worden und hat namentlich der Lebensversicherung sehr geschadet. Einer der Schäden besteht z. B. darin, daß man die Lebensversicherungspoliee zum Creditpapier gemacht. Einzelne Gesellschaften sind darin so weit gegangen, daß der sittliche Zweck der Lebensversicherung, die Versorgung der Familien beim Tode, beim Einträte der Arbeitsunfähigkeit oder andern Schädigungen des Familienhauptes, fast gänzlich zerstört worden ist. Diese sittliche Seite der Lebensversicherung, als ihre eigentliche Grundlage, hebt Elfter bei jeder Gelegenheit hervor, wenn auch nicht direct, aber man fühlt doch allenthalben heraus, daß ihm gerade diese Seite eine Herzenssache ist. Das muß besonders betont werden bei einer Schrift, deren Zweck es ist, die jetzt brennenden Fragen über die gesetzliche Regelung der Versicherung im allgemeinen und ganz besonders der Lebensversicherung in die richtigen Bahnen zu leiten.
Im ersten Abschnitte,'welcher speciell von der Lebensversicherung handelt, giebt Elster zunächst eine Uebersicht der jetzt üblichen Versicheruugszweige mit kurzen erläuternden Bemerkungen. Er bespricht dann den großen Unterschied zwischen der sogenannten Elementarversicherung und der Lebensversicherung, indem bei letzterer der Grundsatz: „Keine Versicherung ohne Gefahr" nicht in Anwendung kommen könne. Die hieran sich knüpfenden Erörterungen enthalten viele treffliche Bemerkungen. Ganz allgemein läßt es sich freilich uicht begründen, daß von eiuer Gefahr bei der Lebensversicherung überhaupt uicht die Rede sein könne. Der Verfasser erwähnt selbst Fälle, die der Elementarversicherung ähnlich sind. Man kann noch die Kraukenversicheruug und Invalidenversicherung hinzufügen, bei denen eine Abschätzung des Schadens nach Eintritt des betreffenden Ereignisses in ähnlicher Weise stattfindet wie bei der Elementarversicherung. Das Hauptziel, welches Elster durch diese Betrachtungen erreichen will, nämlich zu beweisen, daß für die Lebensversicherung wegen ihrer großen Eigenartigkeit eine eigene Gesetzgebung nöthig sei, wird durch einzelne Ausnahmen der obigen Behauptung über die Gesahr nicht verändert. Der Gedanke, den man früher hatte, ein ganz allgemeines Versicherungsgesetz zn geben oder lieber gar keins zu geben, da einige Zusätze im Handelsgesetzbuche aus-