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Politische Briefe. II. : Die ersten Reichstagsaktionen.
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politische Briefe.

ii.

Die ersten Reichstagsaktionen.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers hatte am vierten Tage nach der Reichstagseröffnung die Genehmigung des Reichstags zur strafrechtlichen Ver­folgung der Abgeordneten Fritsche und Hasselmann wegen Zuwiderhandelns gegen den H 28 des Svzialistengefetzes nachgesucht. Wollen wir uns ganz genau ausdrücken, müssen wir sagen: der Stellvertreter des Reichskanzlers hatte den Antrag des Staatsanwalts beim Stadtgericht zu Berlin auf Einholung der Genehmigung des Reichstags u. s. w. zur Kenntniß des Präsidenten des Reichs­tags gebracht mit dem Ersuchen, eine Beschlußfassung des Letzteren über den Antrag des Staatsanwalts herbeiführen zu wollen. Darüber heftige Ent­rüstung, laute Anklagen und himmelschreiender Jammer. Ein schwerer Privi­legienbruch gegen die Vertretung des deutschen Volks sei unternommen worden, der Bestand des Reichstags sei von dem Belieben des Polizeipräsidenten zn Berlin abhängig gemacht, nackter könne die Reaktion nicht auftreten, man höre bereits den Schritt der Horden Alba's u. f. w. Der gelassene Zu­schauer konnte nach diesem Gestöhn nur noch erwarten, den Kopf Egmont's vom Blocke herabfallen zu sehen. Man mußte unwillkürlich nach dem parla­mentarischen Haupte suchen, das der neue Alba sich zum Opfer ausersehen. Wie ist es denn aber, träumen wir eigentlich, oder ist es der Alpdruck selbst­verschuldeter Verwirrung, der uns zwischen nüchternen Vorgängen überall be­ängstigende Dämonen sehen läßt?

Was ist denn vorgegangen? Der Reichstag hat im vorigen Sommer ein Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie be­schlossen, § 28 dieses Gesetzes verleiht den Zentralbehörden der Bundesstaaten das Recht, mit Genehmigung des Bundesraths außerordentliche Anordnungen für die Dauer eines Jahres zu erlassen, darunter befindet sich auch das Recht, gewissen Personen in gewissen Bezirken oder Ortschaften den Aufenthalt zu versagen. Auf Grund dieses Paragraphen hat die Polizeibehörde von Berlin den Reichstagsmitgliedern Fritsche und Hasselmann den Aufenthalt in Berlin versagt. Nun wird der Reichstag berufen, und die genannten Abgeordneten erscheinen in Berlin. Der Polizeipräsident, der seine Anordnung übertreten steht, die er in Ausführung eines Gesetzes erlassen, macht von dieser Ueber- tretung dem Staatsanwalt Anzeige. Der Staatsanwalt erinnert sich, daß der erwähnte Z 28 im letzten Absatz Folgendes verfügt:Wer diesen Anordnungen Zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, mit Haft oder mit Gefängniß bestraft." Der Staatsanwalt erinnert sich aber auch des Z 31 der Reichsverfassung: »Ohne Genehmigung des Reichstags kann kein Mitglied während der Session ^egen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen werden." <>er Staatsanwalt wendet sich also an den Justizminister behufs Einholung der Reichstagsgenehmigung, der Justizminister wendet sich an den Reichskanzler, der Letztere bringt den Antrag des Staatsanwalts zur Kenntniß des Reichs­tags. Wo in aller Welt kann man eine normalere Prozedur finden? Wenn der Reichstag die Genehmigung nicht ertheilt, so bleibt Herr Fritsche in Berlin, UMmt an den Reichstagsarbeiten Theil und reist nach dem Schluß der Session

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