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kanzleramts nahm freilich für die Regierung dcis Recht in Anspruch, die so bewilligte Untersuchung auch auf das Monopol und eine annähernd den gleichen Ertrag versprechende Fabrikatsteuer auszudehnen, von Seiten der Nationalliberalen sowohl, wie der Fortschrittspartei und des Centrums wurde indeß nochmals aufs Nachdrücklichste der schlechtweg ablehnende Standpunkt gegenüber diesen beiden Arten der Nutzbarmachung des Tabaks betont. Will also der Bundesrath dennoch die Erhebungen vorzugsweise in der Richtung auf das Monopol anstellen, so wird er jedenfalls bei dem Reichstage in dessen gegenwärtiger Zusammensetzung nicht zum Ziele kommen.
Bei der dritten Berathung der Gewerbeordnungsnovelle entbrannte nochmals der lebhafteste Kampf über die Frage der Sonntagsarbeit. Die Regierungsvorlage hatte bekanntlich eine Fassung vorgeschlagen, nach welcher die Arbeiter von den Gewerbetreibenden an Sonn- und Festtagen znm Arbeiten nicht verpflichtet werden dürfen, im Uebrigen aber in der freien Verfügung über ihre Arbeitskraft nicht beschränkt werden. Dem gegenüber verlangten die Konservativen, die Ultramontanen und die Socialdemokraten ein vollständiges Verbot der Sonntagsarbeit. In der zweiten Lesung war nun ein Compromißvorschlag der Commission angenommen, nach welchen: die Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht allein znm Arbeiten nicht verpflichtet werden können, sondern auch in Fabriken und bei Bauten überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen. Die geringe Majorität, mit welcher dieser Beschluß gefaßt war, gab den Anhängern der Regierungsvorlage begründete Zuversicht, in der abermaligen Erörterung der Frage durchzudringen. Ein demgemäß eingebrachter Antrag gelangte denn auch, freilich nur mit einer Stimme Majorität, schließlich zur Auuahme. Wenn konservative Blätter die eigenthümliche Erscheinung, daß die Regierung in dieser Frage den Standpunkt der liberalen Parteien einnahm und zu den Forderungen der rechten Seite des Hauses in Gegensatz trat, dahin erklärt haben, daß die Regierung nur deshalb von dem vollständigen Verbot der Sonntagsarbeit abgesehen habe, weil sie glaubte, dasselbe im Reichstage nicht durchsetzen zu können , so haben die neuerdings vom Bundesrathstische abgegebenen Erklärungen die Grundlosigkeit dieser Behauptung dargethan. Danach ging die Regieruug von der vernünftigen Anschauung aus, daß die Frage der Sonntagsheiligung nicht in der Gewerbeordnung zu regeln sei, daß überhaupt der sittlich religiöse Zweck der Sonntagsheiligung nicht durch äußerliche Zwangsmittel erreicht werden könne. Der Schutz, welchen der Staat dem Arbeiter hinsichtlich eines regelmäßigen Ruhetages schuldet, wird durch die jetzt angenommene Bestimmung vollauf geleistet; die Aufgabe, dem Arbeiter diesen Ruhetag zugleich zu einem Tage innerer Erbauuug zu machen, steht nicht dem Staate, sondern anderen Factoren zu. — Eine interessante Episode in der Sonntagsdebatte bildeten die