— 108 -
Ferner ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz oder wenigstens der Inländer- oder Ausländerqualität des Betreffenden früher oder später zur spruchreifen Entscheidung gelangt. Es dürste deshalb gerathen sein, daß die Gesetzgebung bei der Zuweisung au einen Armenverband bezw. an den Staat sür den Fall nachfolgender Eruirung des Unterstütznngswohnsitzes oder der Ausländerqualität ein Rückforderuugsrecht an den endgiltig ersatzpflichtigen Verband statuire.
Wir würden demgemäß uns für folgenden Vorschlag entscheiden: § 30b bleibt in seiner gegenwärtigen Fassung stehen. Ein als Absatz e eingeschalteter Zusatz entscheidet die Frage der Kostenerstattung an den vorläufig Unterstützungs- pflichtigen Ortsarmenverband in der Weise, daß für erstattungspflichtig erklärt wird:
e) wenn ein Unterstützungswohnsitz sich nicht ermitteln läßt, die Zngehörigkeit des Unterstützten zum Geltungsbereich des Reichs-Unterstützungswohnsitzgesetzes aber nachgewiesen ist, derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirk der Unterstützte sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befand; andernfalls, d. i. wenn die Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des Reichsunterstützungswohnsitz- gesetzes uicht uachgewiesen ist, derjenige Bundesstaat, welchem der Ortsarmenverband der vorläufigen Unterstützung angehört (H. 60). In beiden Fällen bleibt das Rückforderungsrecht an den etwa noch zu ermittelnden, gemäß dieses Gesetzes endgiltig Unterstützungspflichtigen Armenverband für Lebzeiten des Unterstützten gewahrt.
Zu Ziffeer 5. Die Absicht des ueu einzuhaltenden Z 64 g. geht dahin, den Armenbehörden zn ermöglichen, unterstützungsbedürftige, arbeitsfähige Personen durch zwangsweise Verwerthung ihrer Arbeitskrast unterstützen bezw- auch durch solche Verwerthung sich Ersatz für bereits aufgewendeten Unterstützung verschaffen zu können. Diese Absicht des Gesetzgebers wird gewiß allseitig gebilligt werden. Nur möchten wir glauben, daß es gerathen wäre, statt des erfahrungsgemäß und der Natur die Sache nach schleppenderen Verwaltungsstreitverfahrens den Weg einzuschlagen, daß die Entscheidung in die Hand der Verwaltungsbehörde gelegt würde.
Unser Endurtheil stellt sich dahiu fest, daß die Reichsregierung zn gebotener Frist mit dem Gesetzentwurf eine Abänderung bezw. Ergänzung des Reichs- nnterstützungswohnsitzgesetzes vorgeschlagen habe, welche im Einklang mit den Principien des modernen Rechts- und Knltnrstaates und in Uebereinstimmung mit den Grundgedanken unserer derzeitige,: Armengesetzgebung diese letztere in werthvoller, durch die praktische« Bedürfnisse geforderten und — thunlichste Berücksichtigung der von uns zu den betreffenden Eiuzelbestimmnngen proponirten