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Ausnahmezustand vor sich hat. Graf Arnim weigert sich, eine amtliche Aeußerung abzugeben, weil er nicht mehr Beamter sei. Als ob ein zur Disposition gestellter und ein aus dem Staatsdienst entlassener Beamter nicht gerade darin unterschieden wären, daß der erstere jeden Augenblick zu amtlichen Dienstleistungen berufen werden kann und folglich den allgemeinen Verpflichtungen des Staatsdieners zu genügen hat. Aber selbst der entlassene Staatsdiener ist durch seinen Diensteid verpflichtet, hinsichtlich seiner ehemaligen Amtsführung jede erforderliche Auskunft zu geben. Unter sophistischer Berufung auf das Reichsbeamtengesetz behauptet der Graf, zur Disposition des Kaisers, nicht aber zu der seiner ehemaligen Oberbehörden zu stehn. Als ob der Kaiser durch ein anderes Organ, als das der Oberbe- Horden, mit einzelnen Beamten in Verkehr trete, als ob der Kaiser bei der Verfügung über einzelne Beamte etwas anderes, als die Vorschläge und Bedürfnisse der Oberbehörden zur Richtschnur nähme! — Sodann sucht der Graf einen Unterschied aufzustellen zwischen dem Entnehmen von Aktenstücken und dem Vorenthalten derselben dadurch, daß man sie nicht am gehörigen Drte niederlegt: ein Unterschied, der allzu fein ist. Was aber jeden Leser dieses Schriftwechsels, der die altpreußischen Traditionen liebt und ehrt, Hören und Sehen vergehen machen muH, ist die Behauptung des Grafen, daß er nicht verantwortlich sei für die Lücken, die sich nach seinem Abgang im Archiv der ihm unterstellten Botschaft gefunden haben könnten, selbst dann nicht, wenn sie während seiner Amtsführung entstanden wären. Man kreuzigt sich und fragt sich: ist das der preußische Beamtenstand, wo so ca- valierement, zu deutsch: so lüderlich von der Behandlung der Staatsdocu- Mente gesprochen wird? Das Erstaunen mehrt sich bei den Auslassungen des trafen über die einzelnen Nummern der fehlenden Aktenstücke. Da heißt es einmal ^M das andere: „sollte eigentlich bei meinen persönlichen Akten sein, ist aber U'cht dabei." Der Herr Botschafter z. B. fertigt die Behörde, die er nicht ^ehr als vorgesetzte anerkennen will, mit dem Bescheid ab: „gehört Euch "lcht und Ihr könnt es auch nicht kriegen." Ein kurzes und leichtes Verehren ohne Zweifel, das demokratische Sympathien verdient, bei dem aber Staat möglich ist. Das Merkwürdigste jedoch kommt noch. Eine Reihe Erlassen, zehn an der Zahl, behandeln die Amtsführung des Botschafters, ^gen welche die Erlasse Censuren verhängen und Anklagen aussprechen, ^iese Erlasse erklärt der Graf für sein Privateigenthum, weil sie seine Amrs- l^hrung betreffen. Auf diese Weise würden allerdings die interessantesten Aktenstücke sämmtlicher Gesandtschaftsarchive Eigenthum der zeitweiligen Chefs, ^r, Graf erläutert diesen seltsamen Anspruch durch die Behauptung, daß er ^ seiner Vertheidigung der Anklagedoeumente bedürfe.
Hier fällt plötzlich ein scharfes Licht auf das nach dem bisherigen äuße-