Beitrag 
Die rechtliche Stellung der Altkatholiken.
Seite
121
Einzelbild herunterladen
 

Me rechtliche Stellung der MtKathottKen.

Das Nachstehende ist die Antwort auf eine von derGermania" in Berlin in ihrer Nr. 119 vom 29. Mai 1874 aufgeworfene Frage. Diese Frage, in welcher der Ultramontanismus eine seiner stärksten Waffen zu schwingen glaubt, lautet wörtlich dahin:wie kann und darf der preußische Cultusminister ohne Mentalrestriction die im §. 15 der preußischen Ver­fassung gebrauchte Bezeichnungrömisch-katholisch" auf die Altkatholiken be­ziehen und den mit §. 16 der beschworenen preußischen Verfassung derrö­misch-katholischen" Kirche garantirten Besitz und Genuß auch den Altkatholiken, die nicht mehrrömisch-katholisch" sein wollen, zuwenden?

Stellen wir zuerst Sinn und Interesse der Frage klar, um die es sich handelt. Beides liegt nicht, wie die Germania mit jesuitisch-schlauer Dialektik die Frage stellt, darin, mit welchem Rechte der Cultusminister die Bezeichnung römisch-katholisch" auf die Altkatholiken beziehen und ihnen die Rechte der Römisch-Katholischen" in Preußen gewähren dürfe, während sie selbst nicht mehrrömisch-katholisch" sein wollen, sondern die allein ins Gewicht fallende Frage ist, wie der §. 15 der preußischen Verfassung die Bezeich­nungrömisch-katholisch" verstanden, d. h. welchen Umfang und Inhalt damals die Bezeichnungrömisch-katholisch" gehabt, oder wer damals unter dem Namenrömisch-katholisch" begriffen worden sei, und wem danach die preußische Verfassung die Rechte garantirt, und somit der Cultusminister, sofern er die Verfassung beschworen, auch zu gewähren habe. Das ist die Frage.

Wenn sich nun ergeben sollte, daß der tz. 15 der Verfassung mit der Bezeichnungrömisch-katholisch" einen andern Umfang und Inhalt verbunden hat, so folgt zuerst, daß das Hauptargument, welches dieGermania" aus der Bezeichnungrömisch-katholisch" nimmt, hinfällig wird, weil es der Bezeichnung einen andern Sinn unterschiebt, als der §. 15 der Versassung damit verbindet, es folgt aber auch weiter, daß der Cultusminister im Sinne des §. 15 zu handeln hat, und nicht in dem Sinne, welchen dieGermania" der Verfassung unterlegt.

Offenbar rechnet nun der Cultusminister die Altkatholiken zu denen,

GrenchottN lll. 1874. l S