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Die neuere sicilianische Volksliteratur.
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ZK7

Sammlung endlich, von der nur dreißig Exemplare gedruckt wurden, trägt den Titel: Otto e Novelle sieilmns und bringt uns Proben von den

Sprachweisen von Casteltermini, Fiearazzi. Mangano und Cicmciana. Gleich allen andern ist sie auf die moderne vergleichende Art behandelt, die Pitre auch bei den Sprichwörtern anzuwenden beabsichtigt. Ein sehr ausführliches Glossar, welches er seiner überreichen Märchensammlung beizufügen gedenkt, dürfte bei der betäubenden Fülle von Mundarten ein für Nichtsicilianer un­entbehrliches Hülfsmittel sein.

Von den Kinderspielen hat Pitrö Unsers Wissens bis jetzt noch Nichts Mitgetheilt, von den Volksfesten dagegen lassen zwei Briefe über den Johannis­tag , denen bald ein dritter sich anschließen dürfte, annähernd verrathen, welche Massen von Pitre aufgehäufter Notizen über Sitten und Ueber­lieferungen seiner Heimathinsel der Bearbeitung des rüstigen Ethnologen harren.

Hom deutschen Aeichstag und vom preußischen Landtag.

Berlin, 10. Mai 1874.

Wir wären dem am 26. April geschlossenen Reichstag noch einen Epilog schuldig, den wir jedoch unterlassen wollen, weil in dieser an Leben überreichen Epoche vierzehn Tage nach dem Ereigniß nicht Muße noch Neigung vor­handen, sich noch damit zu beschäftigen. Wir wollen jedoch wenigstens auf zwei Früchte der abgelaufenen ReichStagssession einen nachträglichen Blick werfen: auf das Gesetz über die'Ausgabe von Reichskassenscheinen, und auf das Gesetz über die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchen­ämtern.

Was das erste Gesetz betrifft, so ordnet es die Creirung von Reichs-- Papiergeld im Betrage von 40 Millionen Thalern an. Die Scheine dürfen «ur auf 8 Mark, 20 Mark oder 30 Mark lauten. Wie viel von der Ge­samtsumme in jeder der drei erlaubten Kassenscheinfarben ausgegeben werden s"ll, bestimmt der Bundesrath. Die Ge sammtsumme wird auf die Bundes­staaten nach dem Maßstab der Bevölkerung repartirt und der ihm zukommende Antheil jedem Bundesstaat zur Verfügung gestellt. Diesen Anthe.il muß aber jeder Bundesstaat benutzen zur Einlösung des von ihm zeither aus­gegebenen Papiergeldes. Reicht dee Antheil an Reichspapiergeld zur Ein­lösung des particnlar in Umlauf gesetzten Papiergeldes nicht aus, so wird Reichskasse dem betreffenden Bundesstaat zwei Drittel der fehlenden Summe