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Der preußische Staat und Ernst Moritz Arndt : vorgetragen als Festrede am Krönungstage, dem 18. Januar 1870, in der öffentlichen Versammlung der deutschen Gesellschaft zu Königsberg in Preußen.
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deutschen Verfassung am Schluß desBlick aus der Zeit aus die Zeit" aussprach.

Uns aber in diesem Land, dieser Stadt, diesem Schloß, wo uns die Er­innerung an jene Wunderthaten desGeheimen und Unbegreiflichen" so un­mittelbar und unwiderstehlich entgegentreten, uns geziemt es, in dem Ge­dächtniß dieses Mannes zugleich und vor Allem die Zuversicht zu dem Beruf unseres Staats und Volks zu stärken und zu erneuen und mahnend klingen in unser Ohr die Worte eines seiner letzten Gedichte:

Seid stark im Lieben, werdet schwach im Hassen, So wird Gott seine Deutschen nicht verlassen.

K. W. Nitzsch.

Wie deutsche Rechtswissenschaft und die nationale Gesetzgebung.

Staatsrechtliche und strafrechtliche Erörterungen zu dem amtlichen Entwurf eines Strafgesetzbuches für den norddeutschen Bund von Professor Dr. C. F. R. Heinze. Leipzig 1870. I. M. Gebhardt's Verlag.

Die Staats- und Rechtsentwickelung des norddeutschen Bundes hat er­sichtlich der deutschen Rechtswissenschaft eine nicht gerade beneidenswerthe Position geschaffen. Vielleicht würde selbst Professor Zöpfl eher seinen Frie­den mit der jüngsten deutschen Geschichte finden, könnte er auch nur daran denken, unser Bundesstaatsrecht in einvernünftiges" Compendium unter­zubringen. Aber an einem so verschlungenen Werdeproeeß zum nationalen Einheitsstaat, wie wir ihn zur Zeit durchleben und durchkämpfen, scheitert schließlich jeder doctrinäre -Versuch der Formulirung und Systemattsirung. Da ist wenig, was sich begrifflich bestimmen und methodisch ordnen läßt, was sich nicht in stetiger Bewegung und Fortbildung befindet. Die Bundes­verfassung mag noch geraume Zeit dieselben fragmentarischen Züge behalten, welche ihr der 16. April 1867 verliehen hat: der reale Inhalt der Bundes­gewalt und der particularen Souveränetätsrechte wandelt sich täglich und stündlich in bestimmter Richtung vorwärts. Jede Session des Reichstags bezeichnet eine neue Phase in der Rechtsgeschichte unseres bundesstaatlichen Gesammtlebens, verändert die eigentliche Physiognomie der öffentlichen Dinge. Wie eine Kugel auf scharfer Kante wohl rollen, doch nicht stehen kann, so vermag dieser Bund nur durch stetige Fortbewegung sich im Gleichgewicht zu erhalten" (Treitschke).