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aufgefaßt werden, das Gesetz ungestraft nicht anzuerkennen und nicht zu befolgen.
Für die direeten Wahlen sprachen dann Dr. Wildauer, Leonardi und zuletzt Professor Harum als Berichterstatter des Antrags der Minorität des Ausschusses.
Die Abstimmung ergab 21 Stimmen für und 33 gegen die directen Wahlen. — Die Hauptschlacht sollte aber erst einige Tage später geschlagen werden.
(Schluß folgt.)
Aus Schwaben.
Ende Januar.
Auf ihrer Landesversammlung am 6. Januar hat die würtembergische Volkspartei beschlossen, eine allgemeine Agitation gegen das im Jahr 1868 zu Stande gekommene Kriegsdienstgesetz ins Werk zu setzen. Der Feldzugsplan ist folgender. Die Abgeordneten der Volkspartei bereisen ihre Wahlbezirke, veranstalten Volksversammlungen, halten weinerliche Reden über die drückende Belastung des Volks, feuern zu mannhaftem Kampf wider den „Militärteufel" und das „Fluchgesetz" auf und empfehlen die selbstverfertigte Adresse, die sie an sich gerichtet wünschen, zu möglichst zahlreicher Unterzeichnung, Ist in diesen Bezirken die Arbeit gethan, so geht es an die Bearbeitung der schwierigeren. Schließlich wird in allen eine Anzahl Unterschriften unter die Adressen gesammelt sein und diese sollen dann jedem Abgeordneten durch eine besondere Deputation aus seinem Bezirk persönlich überreicht werden. Die identische Adresse fordert in lakonischer Kürze die Volksvertreter auf, „alle Mittel anzuwenden, um die Negierung zur Abänderung des landesverderblichen Kriegsdienstgesetzes von 1868 und zu möglichst rascher Vorlegung eines neuen Kriegsdienstgesetzes, gegründet auf wahrhaft allgemeine Wehrpflicht, militärische Jugendvorbereitung und kurze Präsenz zu bewegen."
Daß die Agitation vielfachen Anklang finden wird, ist gar nicht zu zweifeln, und es war wohl überflüssig, daß Herr Mayer als Oberregisseur noch überdies empfahl, bei der Sammlung von Unterschriften „sich nament- lich auch an Frauen und Mütter zu wenden." Es gilt für kein Vergnügen, Soldat zu sein, so wenig als Steuern zu zahlen, und das Gefühl der staatlichen oder gar nationalen Pflicht ist es nicht, das in der schwäbischen Be-