Z0
waltungsbehörde, ernannt werden. Daß auch die beiden anderen Abgeordneten der Stadt Schönberg aus dem Kreise der ruhigsten und gesetztesten Bürger hervorgehen, das bezweckt die Bestimmung, daß dieselben nur von den mit Häusern angesessenen Bürgern und aus deren Mitte gewählt werden sollen. Solcher Hausbesitzer gibt es in Schönberg unter 2000 Einwohnern etwa 200.
Die Zahl der den 400 Bauern und bäuerlichen Erbpächtern zugestandenen Vertreter ist, verglichen mit dem Zahlenverhältniß bei den anderen Classen, eine auffallend geringe.
Welches besondere Standesinteresse die drei Vertreter der Pächter der landesherrlichen Meiereien und Mühlen repräsentiren sollen, möchte schwer anzugeben sein. Der Geist politischer Unabhängigkeit in der Versammlung wird aus dem Hinzutritt dieser, durch kurze Pachtperioden stets an die bevorstehende Neuverpachtung erinnerten Männer kaum einen Gewinn ziehen.
An der Bildung der Vertretung sind ungefähr 623 Personen betheiligt, während die Listen für die Reichstagswahlen 2714 Wahlberechtigte im Für- stenthum ergaben. Ausgeschlossen von dem Wahlrecht für die Landesvertretung sind die Gutsleute auf den drei Rittergütern, die sämmtlichen Einwohner der Stadt Schönberg, welche nicht hausangesessene Bürger sind, die Bewohner des Domhofes der Stadt Ratzeburg, die Advocaten, Aerzte, Lehrer, Kaufleute, Handwerker, Büdner und Tagelöhner im ganzen Lande.
Daß die Mitglieder der Vertretung keine Tagegelder oder sonstige Entschädigung erhalten sollen, steht mit dem Charakter der Verfassung in vollem Einklänge. Nur die Mitglieder des ständigen Ausschusses, welcher von der Vertretung alljährlich zu erwählen ist und aus einem städtischen, einem bäuerlichen und einem Pächter-Vertreter besteht, erhalten für ihre Mühwaltung eine Vergütung.
Damit die Vertretung dem bureaukratischen Gängelbande nicht entwachse, ist bestimmt, daß der Vorsitzende der obersten Verwaltungsbehörde des Landes, der Landvogtei, in ihren Versammlungen den Vorsitz führt. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und ihm liegt es ob, auf Ordnung bei den Berathungen zu halten. Beschlußfähig ist die Versammlung nur, wenn er zugegen ist. Von einem Recht der Vertretung, die Legitimation ihrer Mitglieder zu prüfen und die Geschäftsordnung festzustellen, enthält die Verfassung nichts; alles dies besorgt der Vorsitzende Oberlanddrost, welcher auch das Protocoll in den Versammlungen zu leiten hat.
Dieser bescheidenen Stellung der Vertretung in der Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten entspricht der geringe Umfang, welcher ihrem Wirkungskreise bezüglich der Landesangelegenheiten angewiesen wird. Die