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Papiergeld statt einer Eisenbahn : Correspondenz aus Mecklenburg-Strelitz.
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derselben würde genügen können. In Zeiten der Krisis vollends würde der dazu etwa bereit liegende Geldvorrath bald erschöpft sein und die Zahlung unterbrochen werden müssen. Sodann ist keine Bürgschaft vorhanden, daß nicht einmal derselbe Landesherr oder ein Nachfolger desselben auch ohne den zwingenden Anlaß des I^cm xvsizumus die Einlösbarkeit der Scheine ganz suspendirt oder statt an die Minimalsumme von 50 Thlr. an die von 500, 3000, 50.000 oder 500,000 Thlr. knüpft, oder daß derselbe in Folge des nach seiner Ansicht durch die bisherigen Emissionen hervorgerufenen Be­dürfnisses zu einer dritten, vierten u. f. w. Emission schreitet und dadurch die Einlösungsfähigkeit noch weiter schmälert. Ja, es lassen sich bei Schei­nen, welchen eine ständische Gewähr nicht zur Seite steht, und welche daher nicht als wirkliches Staatspapiergeld, sondern lediglich als vom Landesherrn ausgestellte Wechsel nach Sicht anzusehen sind, noch schlimmere Eventuali­täten denken.

Mit dieser Eigenschaft eines nicht auf den Staatscredit, sondern nur auf den Credit des Landesherrn fundirten Papiergeldes hängt noch eine anderweitige Erschwerung des Umlaufs zusammen, welche darin liegt, daß der Aussteller der Scheine dieselben nur bei seinen eigenen Cassen den Zu­gang eröffnen kann. In einem Patrimonialstaat. aber gibt es drei Arten von öffentlichen Cassen: die landesherrlichen, die unter gemeinsamer Verwal­tung des Landesherrn und der Stände stehenden und die ständischen Cassen. Ohne Mitwirkung der Stände reicht die Macht des Großherzogs nicht wei­ter, als den Scheinen bei den landesherrlichen Cassen die Annahme als baares Geld einzuräumen, und er hat daher hierauf sich in der Ankündigung mit Recht beschränkt. Der Centralsteuercasse des Landes in Neubrandenburg, der ritter­und landschaftlichen Cassen und den städtischen Communalcassen kann die Zurückweisung der Scheine nicht verboten werden, so lange die Annahme nicht durch ein mit Zustimmung der Stände erlassenes Landesgesetz vor­geschrieben wird. Ob die Cassen der verschiedenen Zweige der Bundesver­waltung, die Zoll-, Steuer-, Post- und Telegraphen-Cassen, sich den Rentei- cassenscheinen öffnen, hängt jedenfalls von dem guten Willen der betreffenden Behörden ab, der Großherzog kann dies nicht befehlen. An die Verwaltung der Friedrich-Franz-Bahn ist, glaubwürdigem Vernehmen nach, von der Re­gierung des Grvßherzogs von Mecklenburg-Schwerin die bestimmte Weisung ergangen, auf keiner ihrer Stationen, auch nicht auf den beiden in Mecklen- burg-Strelitz belegenen, Neubrandenburg und Oertzenhof, die Renteicassenscheine des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz in Zahlung anzunehmen, und man erzählt sich, daß einmal der Billetverkäufer zu Neubrandenburg einem Rostocker Kaufmann, welcher zufällig zur Lösung eines Billets kein anderes Geld als einen strelitzschen Kassenschein zur Verfügung gehabt, lieber auf eigene