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glaubt ausführen zu können, denen sie in dem gedachten Rescript den Vorwurf macht, daß ihre Auffassung den Bedürfnissen des Landes nicht entspreche. Gleichfalls der Beachtung werth ist die in dem großherzoglichen Rescript ausgesprochene Absicht, die mecklenburgischen Staatsangehörigen vor einer Zurückstellung gegen die übrige Bundesbevölkerung zu bewahren; aber man begreift auch hier wieder nicht, warum diese Fürsorge sich auf ein einzelnes Gebiet beschränkt, während nach dem Willen der Regierung die Mecklenburger auf so vielen anderen Gebieten an staatsbürgerlichen Rechten und Freiheiten weit hinter allen übrigen Bundesangehörigen zurückstehen. Es wäre fruchtbar für die Negierung selbst, noch mehr aber für die mecklenburgische Bevölkerung selbst, wenn mit dem hier proclamirten Prinzip der staatsbürgerlichen Gleichstellung mit den übrigen Bundesangehörigen einmal wirklicher Ernst gemacht würde.
So lange die Regierung in ihrer jetzigen Haltung beharrt und es als ihre Aufgabe ansieht, den Feudalismus gegen die Einwirkungen des modernen Staatswesens bestmöglichst zu schützen, wird sie auch in denjenigen Ver-' Hältnissen, welche von der Bundesgesetzgebung zur Zeit noch weniger nahe berührt worden, mit ihren Verbesserungsversuchen keinen Erfolg haben.
Dies zeigt sich unter Anderem bei den Bemühungen, welche sie seit mehreren Jahren einer Reform des Schulwesens auf den ritterschaftlichen Gütern zuwendet. Die ritterschaftlichen Schullehrer haben bis jetzt auf vielen Gütern noch nicht das Einkommen eines Tagelöhners, ihr Bildungsstand ist, wie hiernach zu erwarten, ein sehr niedriger, ihre Stellung wegen des gutsherrlichen Kündigungsrechts eine sehr abhängige und ihre Leistungen machen sich dadurch 'bemerkbar, daß von den Necruten aus dem Nitterschaftlichen nach einem zehnjährigen Durchschnitt 17 Proc. nicht lesen, 34 Proc. nicht schreiben und 47 Proc. nicht rechnen können und daß resp. 68, 40 und 43 Proc. diese drei Fertigkeiten nur mangelhaft sich angeeignet haben, sodaß, wenn gut lesen, gut schreiben und gut rechnen als das Minimum elementarer Schulbildung gelten darf, im Ritterschaftlichen durchschnittlich nur 6 Proc. eine solche aufzuweisen haben, während 65 Proc. eine mangelhafte und 39 Proc. gar keine Schulbildung besitzen. Die Vorschläge der Regierung gingen nun hauptsächlich dahin, die Ritterschaft zur Feststellung eines höheren Minimum des Einkommens der Lehrer als des im Jahre 1821 vereinbarten, ferner für die Errichtung eines ritterschaftlichen Schullehrerseminars und für die Aufhebung der gutsherrlichen Kündigungsbefugniß zu gewinnen. Nur der erste Punkt wurde mit Mühe erreicht, indem das Minimum des Einkommens auf 26 Scheffel Roggen, 16 Scheffel Gerste, 4 Scheffel Hafer und 4 Scheffel Erbsen (kleinen Maßes, wovon ein Scheffel gleich °/i preußischer Scheffel), auf 30 Thlr. jährlichen Gehalts und 1 Thlr.