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Uebung sehr hcrabstimmt. Die erneuerte Ermahnung des Jnristentags und selbst die Aufnahme derselben in ein Gesetz wird nie einen andern Erfolg haben, als die theoretische Belehrung, welche schon längst die Staatsanwülte immer auf ihren hohen Beruf hinzuweisen suchte. Gerade die Idee, daß der Staatsanwalt nicht Partei, sondern der Schulzengel des bedrohten Gesetzes sein soll, bereitet der Gleichheit der Parteiwaffcn unübersteigliche Schwierigkeiten.
Uebrigens enthält der zum Beschluß erhobene Abtheilungsentwurf in dieser Richtung ziemlich weitgreifende Zugeständnisse. Dem Angeklagten und beziehungsweise dem, Vertheidiger sind namentlich in Beziehung auf die Voruntersuchung sehr bedeutende Rechte gestattet, die ihm bis dahin sehlten. In der Hauptverhandlung soll der Staatsanwalt nicht mehr durch eine Auseinandersetzung der Anklage das Urtheil präoccupiren. Dem Vertheidiger wird das directe Fragcrecht zugesichert. Alles das wird man. svwol in den Ein- zelgcsetzgebungen, wie in einer deutschen Strafproceßordnnng, falls es dazu ungeachtet der vorläufigen Anficht des Bundestags kommen sollte, gern annehmen. Wir wollen auch die einzelnen Limitationen, welche in die Resolution Eingang gefunden haben, und mit deren Hülfe die edein Zwecke der Parteiengleichheit leicht in der praktischen Handhabung bedeutend verkürzt werden könnten, nicht weiter hervorheben. Ebenso wenig, daß es an manchen Unklarheiten nicht fehlt, wie dies bei einer nur oberflächlichen Berathung nicht anders der Fall sein kann.
Wenn man aber den liberalen Anstrich wahrnimmt, den das Verfahren empfängt, indem man bereitwillig als Princip der Parteistellung die Gleichheit der Rechte zu Grunde legt, so will es bedüuken, daß man um so mehr noch einmal prüfen sollte, warum denn daneben noch als Princip die Anklage von Staatswegen durchaus nothwendig sein soll. Noch einmal sollte man die innere Berechtigung der Staatsanwaltschaft in der Form, wie sie heute besteht, ebenso vorurtheilsfrei prüfen, wobei sich denn sofort ergibt, daß, wenn man die Anklage, was das Natürlichste ist, als wirtliche Parteisache behandelt, alles das. was man jetzt als eine besondere, ausdrückliche Bestimmung über die Gleichberechtigung der Parteien hinstellen muß, von selbst da sein würde.
Am meisten Ruhm hat. wie schon früher bemerkt wurde, der Iuristeutag von den Beschlußfassungen der vierten Abtheilung gehabt, welche von vornherein auch einfacher und darum besser angelegt waren. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Abtheilung sachlich günstiger gestellt war; allein ein Theil des Resultates kommt auch den Personen zur Aurechnnng. Damit soll freilich nicht gesagt werden, daß alle Beschlüsse dieser Abtheilung, welche vom Plenum adoptirt wurden, unanfechtbar seien.
Gleich bei dem Beschluß, welcher die Beseitigung der Competenzgenchts-