dem Vorgang in der Hauptfrage keineswegs selbstverständliche Resolution, daß politische und Preßvergchen besonders geeignet seien, durch Schwurgerichte abgeurtheilt zu werden.
Wenn übrigens dem Beschlusse des Juristentags über die Nothwendigkeit der Einführung von Schwurgerichten nachträglich von einer Seite, wo man es am wenigsten erwarten durfte*), nur der Werth eines zufälligen Majoritätsbeschlusses beigelegt und die Behauptung daran geknüpft worden ist. daß es. —. wie allerdings zugestanden wird, mit einiger Mühe — möglich sein werde, auf einer anderen Versammlung eine Majorität für die entgegengesetzte Anschauung bezüglich der Schwurgerichte zu gewinnen, so wird — abgesehen von der innern Unwahrscheinlichkeit der- letzteren Voraussetzung — der aufgeklärte Theil der Nation darüber mit uns einverstanden sein, daß, wie gering man auch den praktischen Einfluß einer nicht mit gesetzgebender Gewalt betrauten Versammlung von Juristen aus allen Gegenden Deutschlands anschlagen möge, die Beschlüsse derselben keineswegs ohne allen Einfluß auf die zukünftige Gestaltung unseres Nechtszustandes bleiben werden. Die Regierungen selbst werden, das kann man nach den Erfahrungen der letzten Jahre über den Einfluß der öffentlichen Meinung auf anderen Gebieten mit Sicherheit behaupten, sich hüten, jene kleinmüthige Ansicht von dem Werthe der Beschlüsse des Juristentages für sich auszubeuten, und ihre etwaigen Maaßnahmen durch Hinweisung auf die sehr problematische Möglichkeit eines entgegengesetzten Majoritätsbeschlusses zu rechtfertigen. D. Red.Z
Die Erörterung der Ursachen ^ welche das Verlangen nach Schwurgerichten hervorrufen, die Würdigung ihrer Nothwendigkeit, die Leistungsfähigkeit derselben sind Dinge, welche eine ausführlichere Untersuchung beanspruchen, als 'hnen hier zu Theil wurde. Dasselbe gilt aber auch von der Hauptarbeit der betreffenden Abtheilung, welche die Stellung der Staatsanwaltschaft im Strasprocesse zum Gegenstand hat. Diese, trng in vollstem Maaße jene oben gerügte Eigenschaft der Ausführlichkeit an sich, welche sie förmlich als einen Gesetzentwurf erscheinen ließ. Angesichts eines in neun nicht ganz kurze Paragraphen gefaßten Codificationsvcrsuchs war die Möglichkeit der Durchberathung in xleno von vorn herein ausgeschlossen. Und so ging man bei vorgerückter Stunde auch über den Hauptgrundsatz in einer Weise hinweg, die dessen Wichtigkeit nicht entsprach.
Der Antrag des Ncchtsanwalts Lewald, welcher die damalige Berathung veranlaßte, hatte wenigstens den Vorzug einer bündigeren Präcisirung. Auf "Ue Fülle hätte man sich darauf beschränken sollen, die angeregten Principien M berathen, ohne dieselben bis in die einzelne Ausführung hinein zu verfolgen.
") Aon Generalstaatsanwalt Schwarz in der Leipziger Zeitung. Grenzboten VI. 1361.