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licher Landestheile werde nach dem Ausschußantrag an die Bedingung geknüpft, daß diese Verhandlungen mit Delegirten der gesetzlichen Spczialvertretungen sämmtlicher Landestheile stattfinden. So geneigt die dänische Negierung sein würde, den Rath ihrer Bundesgenossen mit Beziehung aus die Theilnahme Holsteins an solchen Verhandlungen anzunehmen, so unmöglich sei es ihr. einem Beschlusse Folge zu leisten, der sich in der Form einer Bedingung darüber ausspreche, wie die zum Bunde nicht gehörenden Landestheile in einer solchen Versammlung vertreten werden sollen, und durch die Forderung, daß der Reichstag des Königreichs und die Ständeversammlung des Herzogthums Schleswig die Delegirten zu erWahlen haben sollen, in die inneren Verhältnisse der betreffenden Landestheile und in die freie Selbstbestimmung des Königs eingreife. Die Regierung erachte sich deshalb durch einen solchen Bundesbeschluß nicht gebunden. Da derselbe aber auf die Möglichkeit des Zustandebringens der beabsichtigten Versammlung einwirken, die holsteinische Ständeversammlung wahrscheinlich, darauf gestützt, die Wahl der Delegirten verweigern würde, so werde sich die dänische Regierung, wenn der Ausschußantrag zum Beschluß erhoben werden sollte, durch praktische Rücksichten genöthigt sehn, die beabsichtigte Verhandlung wieder aufzugeben. Sie werde alsdann mit der Ständeversammlung Holsteins directe und unmittelbare Verhandlnngen über den Entwurf einer neuen gemeinschaftlichen Verfassung in der Hoffnung eröffnen, daß, wenngleich durch einen solchen Bundesbeschluß die Verständigung erschwert worden, eine bessere Erkenntniß (wie artig!) dessen, was die gemeinschaftlichen Interessen erfordern, sich schließlich in Holstein geltend machen werde.
Nach den Ausschußanträgen solle serner darauf bestanden werden, daß bis zur definitiven Regelung der Verfassungsverhältnisse alle dem Reichsrathe zugehenden Gesetzvorlagen auch den Ständen der Herzogthümer Holstein und Lauenburg vorgelegt und, namentlich auch in Finanzsachen, kein Gesetz für diese Herzogthümer erlassen werden solle, wenn es nicht die Zustimmung der Stände erhalten habe, indem die B.-V. im Widerspruch damit ergehende Verordnungen als rechtsverbindlich sür die Herzogthümer nicht würde betrachten können. Die Ausschüsse stützten diesen Antrag theils auf die Bestimmungen der älteren „Ständeanordnungen." theils auf das Patent vom 28. Jan. 1852. Allein weder nach den Ausdrücken der älteren Versassungsgcsetze, noch nach der Uebung habe die berathende Befugniß der Provinzialstände ein so weites Gebiet als die einer beschließenden Landesvertretung umfaßt, namentlich habe ihnen in Bezug aus die Verwendung der Einnahmen und Mittel des ganzen Staates keinerlei Mitwirkung, geschweige eine Entscheidung, zugestanden. Das Patent von 1852 enthalte die Zusage einer beschließenden Befugniß für die Provinzialstände nicht für alle diejenigen Angelegenheiten, die früher rechtlich