Beitrag 
Zur kurhessischen Verfassungsfrage.
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unvereinbar seien, nur durch Mißbrauch in der Repräsentativverfassung seien sie schädlich geworden. eine feine Bemerkung! anch könne es wol in der jetzigen Monarchie noch besondere vom Staatsoberhaupt nicht aus­fliesende ständische Rechte und eigene Machtberechtigungen geben, o glück- Uches Mecklenburg, wo es möglich ist, daß die Stände noch ihr eigenes persönliches Recht üben'. Man sieht, die Commissarien sind noch Neologen! gelten vielleicht selbst bei Herrn v. Oertzen für ..Staatsverbesserer nach abstrac- ten theoretischen Ansichten"! Kein Zweifel war natürlich darüber, daß die kurhessische Verfassung in wesentlichen Punkten mit den Bundesgesetzen unver­einbar sei. Ueber die Frage, ob sie deshalb auch ganz beseitigt werden müsse, ging der Bericht mit leichter Mühe hinweg, der Bundesversammlung eine ins Einzelne gehende Prüfung ersparend; das minder Wesentliche hänge ja Mit dem Wesentlichen zusammen und dieses Wesentliche charakterisire sich schon durch den Erfolg als unvereinbar mit den Bundesgesctzen. Ebenso glücklich wird das Bedenken entfernt, daß Art. 56 der wiener Schlußacte vorschreibt: -.die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landstündischen Verfassungen kön­nen nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden;" denn es verstehe sich von selbst, daß das Bundcsrecht von allen in einem einzel­nen Staat getroffenen Anordnungen unabhängig sei und selbstständig gelte, die Verfassung eines Staates könne den Bund nicht fesseln, so lange er sie Nicht selbst anerkannt habe, das Bundesrecht dürfe nichteiner bloßen That­sache (dem Bestehen einer einzelnen Versassung in anerkannter Wirksamkeit)" wieder eine gute Wendung! untergeordnet werden. Da die neue Verfas­sung zur Beruhigung der kurhessischen Lande dienen solle, so müsse, ohne daß damit ihre rechtliche Billigkeit in Zweifel gesetzt werde, den neu einzu­berufenden Ständen Gelegenheit gegeben werden, sich über sie zu erklären. Zwei Differenzen der Commissarien mit der kurhessischen Regierung will er für diese letztere entschieden wissen: Kassel nämlich soll, gegen die Ansicht der Com- Wissarien und gegen sein langjähriges Recht, blos einen Devutirten senden; die Ministerverantwortlichkeit wird gebilligt, weil es sich wol denken lasse, daß ein im ungeschmälerten Besitz der Landeshoheit befindlicher deutscher Lan­desherr den Landständen eine Zusicherung ertheile, durch welche die Minister snr die Führung ihres Amtes besonders verantwortlich gemacht würden.

Am 27. März 1852 wurde von der Bundesversammlung über die Aus- schnßanträge abgestimmt. Oestreich. Preußen, Baiern. Hannover, Baden, Groß- berzogthum Hessen. Dänemark für Holstein und Lauenburg. Nassau. Mecklen­burg-Schwerin und Streich. Anhalt. Schwarzburg-Rudolstadt. Liechtenstein, Neuß. Schaumburg-Lippe. Lippe, Waldeck. Hessen-Homburg stimmten unum- Kunden dafür, daß die Verfassung von 1831 außer Wirksamkeit gesetzt und d^ kurhessische Regierung aufgefordert werde, die revidüte neue als Gesetz zu