Contribution 
Zur kurhessischen Verfassungsfrage.
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hatte sich naturgemäß an das aste System der drei Curien angeschlossen, durch die Vereinigung in eine Versammlung wurden die Stünde nivcllirt. die Städle und Bauern hatten zusammen 32. die Aristokratie hatte höchstens 20 Stim­men, konnte gegen jene Majorität nichts ausrichten und verlor so den ihr ge­bührenden Einfluß, folglich aber entbehrte auch die Regierung der Wirksamkeit grade derjenigen Elemente, die vorzugsweise mit dem monarchischen Princip verwachsen sind. Wie sehr die Regierung in der That der Stärkung durch solche Elemente bedürfte, hat der inzwischen abgelaufene Zeitraum bewiesen, uwem sie sogar trotz dieser conservativen Zusammensetzung der ersten Kammer genug in der Minderheit geblieben ist und mithin das Wort der Com- wissare selbst Anwendung leidet, daß wenn die Negierung bei so conservativen Elementen dennoch in der Minderheit bleiben sollte, wol ihr die Schuld zu­geschrieben werden müßte. Wir würden es nur consequent gesunden haben, ^>enn die Cominissarien, um die Amalgamirung der Stände noch gründlicher Zu verhindern, auch für jeden der einzelnen in der ersten und zweiten Kammer betretenen Stände, z. B. für die größeren Gutsbesitzer, für die bäuerlichen Abgeordneten, für die städtischen, ja unter diesen für die Zunft- und Gilde- feister und für die Großhändler und Fabrikbesitzer besondere Kammern ge­ödet hätten, damit wäre zugleich das cliviclö et. impera auf eine wahrhaft vollendete Weise gesichert. Endlich wurde vorgeschlagen: die Abschaffung des ständischen Ausschusses, der eine fortdauernde ständische Gewalt der Negierung ^llenüber, eine der Regierung gleichberechtigt zur Seite stehende Macht 'ge­bildet habe, was ebenso unvereinbar mit dem monarchischen Princip als mit ständischen Wesen sei, die Herstellung eines Gerichtshofs zur Entscheidung von Conflicten zwischen Justiz und Verwaltung, weil sonst ein Ucbergreifen der sichte in die Hoheitsrechte nur zu sehr zu befürchten sei, die Entfernung leder Verheißung von Gesetzen ans der Verfassung, die Ausnahme einer Bestim­mung über die verbindliche Kraft aller Bundesgcsetzc (mir müssen uns freuen, ^r eine Vorbereitung für die Verwandlung des deutschen Staatenbundes in einen ^Undesstaat zu finden) die Beseitigung der Anordnung eines Compromiß- ^'ichts zur Entscheidung von Zweifeln in der Verfassung, welche Entscheidung °^ Bundestag übernehmen solle.

Wie nach diesem Gutachten die neue hessische Verfassung im Einzelnen Waffen sein mußte, das brauchen wir kaum noch darzulegen; es ergibt sich

^ Theil auch aus dem, was kürzlich in diesen Blättern mitgetheilt wor- °°n ist.

Schon unsere kurze Darlegung der Gründe der Commifsarien wird ge­igen, ihre überzeugende Kraft erkennen zu lassen und zu beweisen, daß die Undesversammlung die kurhessische Versassung für unzulänglich und anti- '°narchisch erachten mußte. Ihr Berichterstatter war der Gesandte von