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Die Landesklöster in Mecklenburg.
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Länder Anspruch machendes Corps sich selbst in der Wahl seiner Mitglieder schuldig ist; und sie schmeicheln sich dabei mit der Hoffnung, daß ihre noch nicht aufgenommenen Mitglieder die Ueberzeugung von ihrer eignen Bieder­keit und ihrer patriotischen Denkungsart nicht für einen zu hohen Preis der innigen Vereinigung mit einem so alten, bewährten, zum Glück des Vaterlandes und zur Aufr echt h altun g seiner glücklichen Verfas­sung so wirksamen Staatskörpcrs ansehen werden.

Nach diesen Gesinnungen nun wollen sie 1) die hundertjährige Ansessig- teil adeliger Voreltern, 2) die Aufnahme durch Stimmenmehrheit taets. inti- MÄtiouk auf dem Landtage gegen eine Necognition von 5U0 Neichsthalern an jedes der drei Landesklostcr und endlich 3) die Aufnahme proxter dene ineritg, xersvllg.Ua, durch gleichmäßige Stimmenmehrheit, ohne alle Necognition, als diejenigen Bestimmungen und Wege für die Zukunft, für sich und ihre Nach­kommen festsetzen, durch welche nur jeder adelige Landbegüterter die Vor­zugsrechte der Eingeborenheit des mecklenburgischen Adels in der Maße, wie solche obscrvanzmäßig bisher genossen und geübet worden, erlangen kann. Auch wollen sie diese Principien der Aufnahme ungesäumt und. unab­änderlich in Anwendung bringen, sobald die von dem eingebornen und reci- pirten Adel auf landesherrliche Aufforderung durch ihre Bevollmächtigte, den Herrn Landrath, Freiberrn von Meerheimb auf Gischow und den Herrn von Flotvw auf Nepplin entcnnirte und mit dem landesherrlichen Beifall beglückte Unterhandlung in dieser Sache ihre Endschast erreicht haben wird.

Nachdem nun vorstehende künftig unabänderliche Grundregeln und For­men der Aufnahme unter den eingebornen mecklenburgischen Adel von allen Anwesenden beliebet, anerkannt und als nähere Bestimmung der bisherigen Observanz zu einer ewigen Richtschnur festgesetzt worden;, so haben Namens des eingebornen und recipirten Adels seine obenbenannte und !ul ».etu, legitimirte Bevollmächtigte, Namens der noch nicht recipirten adeligen Landesbegütertcu aber sämmtliche Anwesende für sich und ihre Nachkommen diese V crc inigu'ngsacte unterschrieben und besiegelt, ver­sprechen auch für sich und ihre Erben, darob nicht nur stets fest und unverbrüchlich zu halten, sondern auch allen demjenigen willig die Hand zu bieten, und mit Person und Gut mitzuwirken, was nach gemein­samer Beliebung z ur A u frech th altung der Gerechtsame des Stan­des die Zeitläufte erheischen werden, wo wider sie dann keine Ausflucht oder Eiurcdung. keine Nechtsw ohlthat schützen soll, weil sie ihnen allen, gleich als wären sie hier namentlich benannt, sammt der Rechtsregel, die eine solche allgemeine Verzicht ungiitig machen könnte, entsagen und die genaueste Erfüllung bei adeligein Wort und Eh­ren sich wcchselsweise zustchern. Geschehen zn Stemberg aus dem