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Die Steuervorlagen und die Kammern in Preußen.
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zurückweist, an Interesse verlieren, so wollen wir doch die Hauptpunkte daraus hervorheben. Die Ansicht, welche die Gebäudesteuer als einen Uebergang zur endlichen Regulirung der Grundsteuer befürwortete, fand nur geringen Anklang; die Mehrheit der Commission war vielmehr geneigt, sie als ein der Durch­setzung jener schädliches Compromiß zu betrachten, während ihre Verwerfung aus materiellen Gründen noch schneller jene ersehnte GrundsteuerauSgleichung zur Folge haben werde. Auch fand man in ihr keine Abschlagszahlung aus die geforderte Gleichstellung der östlichen und westlichen Provinzen in Betreff der Grundsteuer. Denn scheine auch das Gesetz den Wünschen der letztem insofern nachzukommen, als bei ihnen die Gebäudesteuer von der Grundsteuer ab und zurückgerechnet, und eine neue Steuerbelastung nur den östlichen Provinzen aufgelegt werde, so führe es auch für die westlichen Provinzen große Uebelstände mit sich. Gegenwärtig sei die Grundsteuer der westlichen Provinzen contingentirt und könne daher im Ganzen genommen über das zur Zeit feststehende Maß nicht erhöht werden. Die Besteuerung eines Objects oder die Erhöhung des Ertragswerthes der bisherigen komme nicht der Staats­kasse zu Gute, sondern den beiden Provinzen. Dies Verhältniß sei ihnen durch daS Steuergesetz von 1839 wenigstens so lange gewährleistet, als in den östlichen Provinzen keine allgemeine Grundsteuerregulirung Platz greise. Zu­folge des neuen Steuergesetzes solle letzteres aber theilweise, nämlich hinsichtlich der Gebäudesteuer, etwa zum fünften Theile der Grundsteuer der westlichen Provinzen (und desjenigen, bei dem sich erfahrungsmäßig Veränderungen und Fortschritte bezüglich des Hinzutritts neuer oder der Verbesserung vorhandener Steuerobjecte hauptsächlich ergeben) schon jetzt eintreten, während in den öst­lichen Provinzen keine allgemeine Grundsteuerregulirung Platz greift. Ferner ries die Ungleichheit der Besteuerung zwischen Stadt und Land zu Gunsten des letztern scharfe Mißbilligung hervor. Denn während in den Städten, deren Feldmarken und gewissen andern ihnen gleichgestellten Bezirken (§. i) die Veranlagung der Steuer im Wege der Classification nach dem Miethwerth stattfindet, und für Gebäude, die ausschließlich oder vorzugsweise zum Wohnen, S Proc., für solche, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbebetrieb eingerichtet sind, 2Vs Proc. zum Miethwerth erhoben werden, erfolgt die Veranlagung auf dem Lande nach drei Hauptclassen, mit fünf, neun und sechs Unterabtheilungen, von einem Minimum von 10 Sgr. bis zu einem Marimum von 23 Thlr. hinaussteigend, was selbstverständlich besonders die reichern Steuerpflichtigen auf dem Lande gegenüber denen der Städte entschieden gün­stiger stellt. Die Commission verwarf dies Princip und entschied sich für die Einführung einer Katastrirung für die ländlichen Gebäude, und demgemäß« Abänderung des K. 3, der, statt wie im Regierungsentwurf:die Veranlagung der Gebäudesteuer erfolgt im Wege einer Classification, theils nach dem mittlern