Rechte und Pflichten der Eingeborenen und der Ausländer. Zy?
lischen Soldaten und Beamten stammten. Anständige und unbefangene Europäer haben die 1899 er Petition kaum unterzeichnet, da sie meist überhaupt gar nicht mit dem Wunsche nach hier kommen, länger im Lande zu bleiben; dagegen hat man Neger, Inder, Frauen und Kinder zur Unterzeichnung herangezogen, die absolut kein Verständnis dafür hatten, um was es sich überhaupt handelte, und solche offenkundige Fälschungen paradieren dann in London als Aufschrei der gequälten englischen Volksseele in Transvaal! Aber man brauchte eben einen Vorwand, um einen Konflikt zu erzeugen; daß gleichzeitig 22 900 Uillander der Transvaalregierung in einer Adresse ihr Vertrauen aussprachen, wurde einfach ignoriert und die Idee eines Schiedsgerichtes von der „Times" mit dem Bemerken weit abgelehnt, „daß — ganz abgesehen davon, daß England und sein „Vasallenstaat" Transvaal nicht auf gleicher Basis ständen — in ganz Europa kein unparteiischer Gerichtshof in dieser Frage gefunden werden könne."
Übrigens sind Ausländer, die sich weniger als zwölf Monate im Lande aufhalten, auch gehindert, eine gültige Ehe zu schließen, sofern sie nicht eine Bescheinigung seitens eines Beamten oder Geistlichen beibringen, aus der hervorgeht, daß der geplanten Eheschließung gesetzliche Gründe nicht entgegenstehen. Hierbei mag auch erwähnt werden, daß überhaupt kein Witwer vor Ablauf von drei Monaten und keine Witwe vor Ablauf von dreihundert Tagen nach dem Tode des anderen Gatten eine neue Ehe eingehen kann. Wer außerhalb der Republik wohnt und unbewohnte Grundstücke innerhalb der Grenze derselben besitzt, muß für jeden Platz, so
lange er unbewohnt ist, jährlich eine doppelte Steuer bezahlen.
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