Druckschrift 
Transvaal, die südafrikanische Republik : historisch, geographisch, politisch, wirtschaftlich / dargest. von A. Seidel
Entstehung
Seite
301
Einzelbild herunterladen
 

Rechte und Pflichten der Eingeborenen nnd der Ausländer. Z01

Gebühr von 3 Pfund zu erlegen haben. Ferner ist es Farbigen untersagt, Minen-Konzessionen zu erwerben und mit Gold oder Edelsteinen Handel zu treiben. In der Minenindustrie können sie nur als Arbeiter im Dienste anderer verwendet werden.

Die Aufsicht über das Eingeborenenwesen führt der Superintendent van Naturellen, dem eine Reihe von Kom­missaren, Klerks und Dolmetschern zur Verfügung steht. Der Superintendent bildet zugleich mit dem Kommandanten und dem Kommissar des Distrikts sowie einem Sekretär die sogenannte Lokationskommission, welche die Aufgabe hat, den Eingeborenen Lündereien anzuweisen. Die Kom­mission ist infolge einer Bestimmung im Artikel 19 des Vertrages mit Großbritannien vom 27. Februar 1884 ein­gerichtet worden.'^)

Im allgemeinen ist die Stellung der Buren zur Ein­geborenenfrage bereits oben (S. 179 und 180) wiederholt auseinandergesetzt worden.Der Farbige, sagt Kloessel'^) sehr richtig, wird von dem Bnren sehr streng und ohne die bekannte Simpelei behandelt; er bekommt vollauf Kost und fühlt sich beim Buren ganz wohl. Er vermietet sich für gewisse Zeit, z. B. auf 6 Monate; als Lohn erhält er ein Viehstück oder dergleichen und außerdem freie Kost. Ferner verdienen viele durch Transportreiten Geld oder durch andere Kontraktarbeiten, z. B. Banen von Dämmen, Maurer- und Zimmermannsarbeiten u. s. w. Auch können sie, mit einem Paß versehen, auf dem auch das Vieh, welches sie mit sich führen, und der Bestimmungsort verzeichnet wird, hinziehen, wohin sie wollen. Die Kaffern verdienen sich bei ihrer Arbeit manchmal bis zu hundert Stück Rindvieh."