Vorwort
Genau vor 30 Jahren, nämlich am 27. Mai 1975, hat der Bremer Senat das von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene „Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)" verkündet. Im Bremer Gesetzblatt vom 11. Juni 1975 wurde es abgedruckt. In § 5 ist die Dienststelle des Landesarchäologen („Der Landesarchäologe") als Fachbehörde festgeschrieben. Es ist sicher meinem Vorgänger, K. H. Brandt, zu verdanken, dass in dem neu geschaffenen Gesetz dem Landesarchäologen die ihm gebührende Beachtung und Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Mit dem „Schatzregal" in § 19 gibt es überdies eine Regelung, die sich für den Geldbeutel Bremens als vorteilhaft erwiesen hat.
Am 13. Juni 1989 wurde das Gesetz novelliert. Es gab geringfügige Änderungen. Die Stellung des Landesarchäologen als Fachbehörde wurde gestärkt. Nach § 7 darf er nun selbstständig die Unterschutzstellung eines Bodendenkmals anordnen.
Das Gesetz hat sich bewährt, jedenfalls was die archäologischen Belange angeht. Hoffen wir, dass es noch viele Jahre hilft, historisches Kulturgut für den Bremer Bürger zu retten. Die Buchstaben eines Gesetzes sind aber nicht alles. Ohne die ehrenamtliche Mitarbeit vieler Helfer, ich denke dabei vor allem an das inzwischen nicht mehr ganz junge „Schlachtross" C. C. von Fick oder an die vielen Studenten, die im Rahmen ihrer Praktika beim Landesarchäologen tätig sind, ließe sich nicht viel bewegen.
Manfred Rech
V