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Bilder aus der Geschichte Bremens, in zusammenhängender Folge dargestellt, nebst einer kurzen, geographischen Beschreibung des bremischen Staates / von Johann Krüger
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nach Niederlegung ihres Geschäftsbetriebes in den Nath ausgenommen waren. Vermutlich führten mancherlei Fehden, namentlich mit den Friesen und anderen Räubern, zu Wasser und zu Lande, zu einer friedlichen, versöhnlichen Stimmung der Bürgerparteien. Die Zünfte besaßen dermalen in bürgerlichen Angelegenheiten ihre eigenen Gerichte, und bildeten so feste, wohlberechtigte Gesellschaften im Staate. Ging nun ein tüchtiger Zunftmeister zu Rath, so konnte er zum Heil seiner Genossen viel Ersprießliches wirken.

Trotz heftiger Partcikämpfe festigte sich doch am Ende die selbständige Macht des Bürgerthums, und wie ehedem der Glanz der Priesterherrschast zu Bremen in weitem Umkreise angestaunt und gepriesen wurde, so waren es nun die vortrefflichen Gesetze und Ein­richtungen im Bürgerwesen, die vieler Orten Nacheiferung und Nach­ahmung erweckten. Als bündiger Beweis möge angeführt werden, daß das bremische Stadtrecht in vielen Städten theilweise und in einzelnen Abschnitten vollständig als Muster einer bürgerlichen Gc- mcindeverfassung angenommen und benutzt wurde. Das geschah z. B. in Oldenburg, Delmenhorst, Verden, Minden. Noch jetzt hat im Oldenburgischen bei gerichtlichen Verhandlungen das bremische Gesetz seine bestimmte Geltung. *)

*) Bemerkenswerth ist noch, daß man ein Gesetz machte, nach wel­chem der erzbischöfliche Wogt kein Bürger sein durfte, auch wollte ihn der Rath nicht mehr als Vorsitzer (Präses) anerkennen. Wurde ein Bürger Vogt, so mußte ec sein Bürgerrecht aufkündigen.

20. Fehden mit benachbarten Fürsten.

Seit der Vertreibung der Kasalsbrüdcr waren kaum zwei Jahre - verstrichen, so brachte eine streitige Bischvsswahl neue Unruhen und neuen Krieg.