Jahrgang 
Reihe A, 35. Band (1935)
Seite
191
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Zur Entwicklung des Bremischen Zivilprozesses vom 16. bis 18. Jahrb.. 191

Der Calumnien-Eid kommt vor in Aktenstücken aus 1555 und 1561, wie auch schon in Sachen Clawes Dornum wider Gerdes (S. 181 oben).

Von Kautionen sind erwähnt die Cautio de rato und für die Prozeßkosten in Aktenstücken aus 1562 und 15 . . .

Von dem wichtigen Akte der Kriegsbefestigung (Litiscontestatio) handelt das Protokoll vom 16.7.51: Auf mündlich vorgebrachte Klage Härmen Vaßmers, als Bevollmächtigten der Trupeschen, seiner Schwester, protestierte der Beklagte Hinrik Trupe, ,,dat he up de clage den Krieg nicht bevestigen hebben, sunder vorbehalden hebben wolde alle syne vordel, Insage, gnad und friheit de ome geboren mochte". In einem Protokolle aus 1557 wird seitens der Partei aus­geführt, die Litis Contestatio schließe spätere Einwendungen aus. In einem anderen Aktenstücke aus 1557 beantragt der Kläger auf die Weigerung des Beklagten, sich auf die Klage zu erklären, ad inter- loquendum de Ute contestanda.

Von den dilatorischen Einreden des gemeinen Prozeß­rechts wird in einem Schriftsatze aus 1559 die exceptio fori declina- toria vorgeschützt.

Als besondere Art des Verfahrens kommt im Protokolle vom 1. 10. 51 ein Rechnungsprozeß vor, zu dessen Erledigung zwei Kommissare bestellt werden.

Um die Mitte des 16. Jahrhunderts kamen mit dem Römisch- b) Beweisver- Kanonischen Rechte allmählich auch veränderte Formen des B e - a weismUtcl. e weises auf. Früher konnte man von einem Beweis recht sprechen, jetzt trat an dessen Stelle die Pflicht des Angreifers, die von ihm behaupteten selbständigen Tatsachen zu beweisen. Dazu wird dem Beweisführer eine Frist gesetzt. Wegen der Beweisantretung sei hier an die Grundsätze des gemeinen deutschen Zivilprozesses erinnert 1 ).

1 ) Sie geschieht dort durch Angabe des Beweisthemas und Aufstellung der Beweisartikel, d. h. den Beweissatz zergliedernde Fragen, die mitwahr", nicht wahr" beantwortet werden müssen. Auch kann das Gericht ex officio Fragestücke aufstellen. Ist die Beweisantretung zulässig und die Frist ge­wahrt, so teilt das Gericht die Beweisartikel dem Gegner (Producten) mit und bestimmt den Produktionstermin. Der Produkt kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Beweisartikel und die Person der Zeugen vorbringen und Fragen aufstellen, die er an die Zeugen gerichtet haben will. Die Fragestücke (Interrogatoria) sind entweder generelle, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen, ihre persönlichen Verhältnisse u. dgl. betreffen, oder spezielle, die die Er-