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politisches Ganzes verbindet, so hat es als solche europäische Großmacht nicht das Recht, als Bnndesglied einzutreten, bevor es Erklärnngen uud Garantien gegeben hat, wie es demselben möglich ist, nur mit den deutschen Erblanden an dem Bnnde zu halten. Nnn kann man sagen, die zn dem deutschen Buude vereiuigteu Fürsten und Städte können das ganze neu constituirte Oestreich dnrch eine förmliche Erklärung in den Bund aufnehmen. Dies ist aber erstlich nicht rachsam, denn in der Buudeöacte wird gesagt:
Art. 11. Die Mitglieder des Bnndcö garantiren sich gegenseitig ihre
sämmtlichen uuter dem Bnnde begriffenen Besitzungen.
Die deutschen Fürsten waren also durch eine dergleichen Aufnahme in den Bnnd verpflichtet, Oestreich iu dem Besitze von Ungarn und der Lombardei zu schützen, waö wegen innerer nnd äußerer Verhältnisse dieser Länder eine sehr bedenkliche Verpflichtung wäre. Zweitcuö ist aber eiue Ausuahme des neuen Oestreichs durch die bisherigen Bundesgesetze verwehrt. Die Wiener Schlußaete enthält Folgendes:
Art. 6. Der Bund ist uach seiner ursprüuglichen Bestimmung ans die gegenwärtig darau teilnehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nnr Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bnndes- glieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar uud dem Vortheil des Ganzen angemessen findet.
Art. 4. Der Gesammtheit der Bundesglieder steht die Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bnndesacte zn. Die deshalb zu fassenden Beschlüsse dürfeu aber mit dein Geiste der Bnndesacte nicht im Widerspruch steheu, uoch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen. Eiue Ausuahme des jetzigen Oestreichs in den deutschen Bund würde demnach in Folge des bestehenden Bnndesrechtes nicht erlaubt seiu, weil sie dem Vortheil des Ganzen nicht angemessen ist wegen Uebernahme gefährlicher Garantien (Art. 6.), uud weil sie vou dem Grundcharakter des Bundes abweicht, welcher auf das Zusammenhalten der Läuder des ehemaligen deutschen Reiches gestellt ist (Art. 4). Gegen diese Argnmentationen kaun man nun schließlich einwenden, daß es ungachtet der auf dem Papier euthalteneu Vorschriften der Gesammtheit der Bundesglieder nicht verwehrt werden könne, im EinVerständniß unter sich uud mit Oestreich das letztere ganz iu deu Bund aufzunehmen. Dies muß man allerdings zugeben, aber der so constituirte Bund würde nicht mehr der deutsche Buud sein uud nicht diesen Namen führen können. Es wäre ein ganz nener Bund, der den Grundbestim- mungcn des alten so direct entgegenstünde, daß es eine Ungereimtheit ist, ihn rechtlich als Conseqnenz und Ausfluß früherer Verträge zu betrachten. Aus allen diesen Erörterungen ziehen wir den Schluß, daß Oestreich, so wie es jetzt steht, dem deutschen Bnnde nicht augehört, uud daher aus die Ehre, die Necoustituiruug desselben zu leiteu, nicht den geringsten Anspruch hat.
Grenzvoten. IV. 1850. 108