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Die Baugenossenschaften und die Wohnungsfrage : (Schluß) : 2. Grundsätzliches
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Die Baugenossenschaften und die Wohnungsfrage

(Schluß)

2. Grundsätzliches

üssen wir die Widerlegung der Angriffe der Hausbcsitzervereine den Mitgliedern der Baugenossenschaften und andern Personen überlassen, die sich mit der Sache praktisch beschäftigt haben, so dürfen wir uns dagegen wohl erlauben, einige der grundsätz­lichen Behauptungen, die Grävell als Vertreter der Hausbesitzer in seinem Buche aufstellt, zu erörtern. Er bemängelt zunächst den Ausdruck Wohnungsfrage." Es gebe so wenig eine Wohnungsfrage wie eine Kleider­schrankfrage oder eine Uhrkettenfrage. Nicht Gegenstünde, die ja ohne Frage vorhanden sind, sondern nur Beziehungen könnten in Frage kommen; die Art des Bewohnens könne eine Wohnfrage, das Mietverhältnis eine Mietvertrags- frage erzeugen. Gegen die Forderung, daß man die verschiednen Wohnungs­fragen durch besondre Wörter bezeichne, ist ja nichts einzuwenden, aber die Meinung, daß ein körperliches Ding nicht Gegenstand einer sozialen Frage werden könne, ist falsch. Die Phylloxera ist ein Ding, und die Berechtigung der Frage, wie sie nm leichtesten und gründlichsten vertilgt werden könne, hat noch niemand bestritten. Ob gewisse Bänme gefällt werden sollen, das ist eine Frage, die sehr häusig städtische Behördeu beschäftigt, und bei dem Beschluß der Regierungen und der städtischen Körperschaften von Großstädten wie London, Paris, Neapel, .Hamburg, die sämtlichen Häuser der ungesunden Stadtteile niederzureißen, sind diese Häuser selbst, nicht bloß irgendwelche Be­ziehungen, Gegenstand der Beratungen gewesen. Es scheint das Bewußtsein der Schwäche der eignen Position zu beweisen, wenn man zu Wortklauberei und zu spitzfindiger Scholastik seine Zuflucht nimmt. Das Verhältnis des Arbeit­lohns zu den Wohnkosten soll nach Grävell eine rein persönliche, keine soziale Angelegenheit sein und die Gemeinschaft, Staat oder Gemeinde, nichts an- gehn. Nun, alle Angelegenheiten ohne Ausnahme, mit denen sich heute Staat nnd Gemeinde befassen, sind ursprünglich Privatangelegenheiten gewesen, aber bei wachsender Volksmenge und fortschreitender Verwicklung der Rechtsansprüche nnd Interessen hat die Gesellschaft eine nach der andern in den Vereich ihrer Zuständigkeit ziehn müssen; auf diese Weise sind eben die Gemeinwesen, die Staaten entstanden. Wenn ein einzelner Arbeiter schlecht wohnen will oder seines niedrigen Lohnes wegen nicht anders als schlecht wohnen kann, so ist das auch heute noch seine persönliche Angelegenheit. Wenn aber ein paar tausend Arbeiter so wohnen müssen, daß ihr Viertel ein Chvleraherd wird- oder wenn für sie Baracken gebaut werden müssen, weil sie in den vorhnndnen