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wissen. Zu dem Zwecke sollten Landtage und Reichsrath aufgelöst, die Neuwahlen aber ausdrücklich behufs der Versassungsrevision ausgeschrieben werden.
Unserer Meinung nach kann keinen Augenblick zweifelhaft sein, auf welcher Seite das Recht und der politische Verstand zu finden seien. Das ganze Verfassungswesen in Oestreich beruht aus dem Diplom vom 20. October 1860, in dessen erstem Paragraphen es heißt: „Das Recht, Gesetze zu geben, abzuändern und aufzuheben wird von Uns und Unsern Nachfolgern nur unter Mitwirkung der gesetzlich versammelten Landtage, beziehungsweise des Reichsraths, ausgeübt werden, zu welchem die Landtage die von Uns festgesetzte Zahl Mitglieder zu entsenden haben." Die Verfassung vom 26. Februar 1861 wiederholte die entscheidenden Worte dieses Satzes ausdrücklich und verkündete das Grundgesetz über die Reichsvertretung und die Landesordnungen als die Ausführungsgesetze zum Diplom. Die Verfassung vom 21. December 1867 endlich nennt sich wieder „Gesetz, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird", zählt in §. 11 die Befugnisse des Reichsraths auf und sagt im folgenden, daß alle hier nicht ausdrücklich dem Reichsrathe vorbehaltenen Gegenstände der Gesetzgebung in den Wirkungskreis der Landtage gehören und in und mit diesem verfassungsmäßig erledigt werden sollen; nur wenn „ein Landtag beschließen sollte, daß ein ihm überlassener Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrath behandelt und erledigt werde, so übergeht (Reichs- raths-Deutsch!) ein solcher Gegenstand für diesen Fall und rücksichtltch des betreffenden Landtags in den Wirkungskreis des Reichsraths." Daß die Verfassungsgesetze von 1861 und 1867 dem Octoberdiplom in Form von Emendationen Zwang anthun, ist unleugbar und von der staatsrechtlichen Opposition stets hervorgehoben worden, welche zum Theil hiermit ihren passiven Widerstand begründet. Aber formell wurde immer die Nechtsbe- ständigkeit des Diploms anerkannt, und die angezogenen Paragraphen der neuesten Verfassung geben nicht den mindesten Vorwand dafür, durch den Neichsrath den Landtagen ein Grundrecht aberkennen zu lassen. Als die Frage der directen Wahlen zuerst auf das Tapet kam, war es die Regierung selbst, welche dieses Verhältniß geltend machte; darauf hin erklärte der niederöstreichische Landtag, freiwillig auf sein Wahlrecht verzichten zu wollen, doch wurde ihm erwidert, daß nicht ein Kronland durch directe Wahlen den im Uevri- gen aus Landtagswahlen hervorgegangenen Reichsrath beschicken könne. Das Sonderbarste beider Sache ist nun, daß dieselbe Partei, welche in verfassungswidrigem Wege die Wahlreform durchsetzen will, das Feldgeschrei erhebt: Aufrechthaltung der Verfassung!
Ungeschickt ist dieses Manöver freilich nicht. Die große Menge gibt sich