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strnße eine gefährliche Concurrenz machen mußte, aber man zog den umgekehrten Weg vor und belastete auch die Eisenbahn mit schweren Transitzöllen, damit sie nicht im Stande sei, den Elbzöllen Abbruch zu thun! Unaufhörliche Klagen des Handcls- stnndes, zahlreiche Denkschriften der Kaufmannschaften von Mageburg, Hamburg, Berlin, Leipzig :c. waren die Folge dieses Zustandes, der im Wesentlichen auch nach der dritten Ncvisionscommission von 1850 noch fortdauerte, nur' einzelne voluminöse Artikel (dullc^ artielss) wurden den niedriger tarifirteu Waaren beigefügt, und bei diesen hat sich sofort eine große Zunahme des Verkehrs gezeigt, z. B. passirten Wittcnberge 1847 an Farbeholz 56980 Ctr., 1849 nachdem dieser Artikel herabgesetzt war: 160,097 Ctr.; Heringe 1 847: 10,735 Ctr., 1349: 119,974 Ctr. u, s, w.
Ehe die vierte Nevisionscommission zusammentrat, machte Hamburg den Vorschlag einer Ablösung nach Analogie der Beseitigung des Zolles, Preußen und Oestreich erklärten, nicht darauf eingehen zu können, richteten aber mit Hamburg und Sachsen ihr ganzes Bestreben auf eine durgrcisende Reform des gcsammtcn Elbzoll- wcsens im wahren Sinne des Art. 111 der Congreßatte. Aber Mecklenburg und Hannover, um für ihren Widerstand dagegen einen Grund zu finden, behaupteten, derselbe komme gar nicht mehr in Betracht, ihm sei durch die Elbakte genügt und diese allein sei normgebcnd. Gegen eine solche Auffassung protestirtc namentlich Preußen auf das entschiedenste. Sein Bevollmächtigter erklärte:
Die hohen Contrcchcntcn vom 23. Juni 1821 haben sich nur im Sinne der Cvngrcßacte vereinbart und vereinbaren können; es sind daher die principiellen Bestimmungen der letzteren fortwährend als in der Elbschifffahrtsacte vorherrschend und deshalb maßgebend zu betrachten, und es darf die Elbschifffahrtsacte unter allen Umständen nur in dem Sinne verstanden werden, wie solcher der Absicht des Wiener Congrcsses entsprechend ist. — Die Principien des letzteren sind aber für alle Zeiten aufgestellt. Sie bestehen bis auf den heutigen Tag in unveränderter Geltung, und es müssen daher, wenn sich dieselben mit den im Lause der Zeit veränderten, thatsächlichen Zuständen nicht mehr vereinigen lassen, diese letzteren mit jenen unwandelbaren Principien wiederum in Einklang gesetzt werden.
Aber Hannover und Mecklenburg fügten sich nicht, sondern erklärten vielmehr, es flehe ganz in ihrer Convenicnz, die Zustimmung zu Aenderungen des Status »zuo zu geben oder zu verweigern, und sie seien nicht gesonnen, sich einer weitern Abänderung ihrer Zollintraden zu unterwerfen, ebenso wenig durch sreihündlcrische Ideen oder durch das sogenannte Naturrccht, welches keine Leistung ohne Gegenleistung zulassen will, den Fortbestand ihres Rechtes schmälern zu lassen. Es ist augenscheinlich, daß auf diesem Wege des Vcrhcmdelns nichts zu erreichen ist. Der deutsche Bund, dessen Pflicht es gewesen wäre, diese Interessen wahrzunehmen, da die Wiener Congreßacte für ihn bindend ist uud die Stromschiffsahrtsactcn in seinem Archiv hinterlegt sind, hat nichts gethan; es bleibt nur übrig, daß ein neuer europäischer Cougrcß die Sache in die Hand nehme und dem, was 1815 völkerrechtlich festgestellt ist, seine Ausführung sichere.
Herausgegeben von Gustav Freytag und Julian Schmidt. Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch Verlag von F. L. Herbig — Druck von C. E. Eiben in Leipzig.