Zweites Acipitel. ?as Veneiancluni Ministerium und seine Beziehungen.
derselben, d. h. eine konsequent durchgeführte Selbstregierung gehöre. Allein, das trifft doch nur teilweise zu, nämlich nur für die reformierten Gebiete, in denen die Gbrigkeit (anfänglich oder auch hernach) nicht mitmachte, sondern sich feindlich dazu verhielt und man somit zur Selbsthilfe greifen mußte, so in den Niederlanden, in Frankreich, Schottland, bei den presbyterianern Englands und am Niederrhein. Wo dagegen die Reformation von vornherein obrig- keitlicherseits begünstigt oder durchgeführt wurde, wie in der Schweiz, in England und mehreren deutschen reformierten Gebieten (Pfalz, Nassau, Hessen, Anhalt), da behielt die Staatsregierung auch die Leitung der Airche in der Hand, und es ist in dieser Beziehung kaum ein Unterschied zwischen den reformierten und lutherischen Gebieten zu erkennen. Auch in der Pfalz und in Hessen wurden wohl Synoden eingeführt, doch übten die betreffenden Landesfürsten das eigentliche Airchenregiment. Und es ist so, wie Iken ebenda, S. 2, sagt: Bremen hat die Form, welche unter dem Einflüsse der lVitten- berger sein Airchenwesen erlangt hatte, beibehalten, auch wenn es ganz und gar die Lehre Aalvins angenommen und mit den Generalstaaten der Niederlande viel tiefere Beziehungen hatte, als mit den meisten Nachbarn und den meisten Evangelischen im Reiche. Freilich hat sich das Ministerium, wie schon gezeigt, bemüht, das reformierte Prinzip auch für die Airchenverfassung zur Geltung zu bringen, doch ohne Erfolg. Also, wie weder in Zürich noch in Genf die Airche sich unabhängig vom Staate entwickelt hat, so auch die reformierte Airche Bremens nicht. Der Staat mußte schon bald wegen der beginnenden Religionsstreitigkeiten die Leitung der Airche in die Hand nehmen, weil diese Dinge enge mit der Politik zusammenhingen. Zu dem waren in den Airchspielen die Ratsherren als Baumeister (oder Bauherren) an der Airchenleitung beteiligt, und es waren dieselben Bürger der kleinen Stadt, die durch ihre nach Airchspielen erfolgenden Abstimmungen an den politischen und kirchlichen Sachen beteiligt waren. Und gewiß hat auch das Beispiel Hamburgs und Lübecks und der ganzen lutherischen Umgebung, wo die Regierungen das Episkopatrecht voll ausübten, den Rat von Bremen mitbestimmt, es nicht anders zu halten.
Die wachsende Selbständigkeit der Gemeinden aber hat den Rat auch beeinflußt, von seinem Episkopatrecht einen solchen Gebrauch zu machen, daß Alagen wider die Ausübung des Episkopat-